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Besonderheiten der Gewinnermittlung bei Freiberuflern
Freiberufler weisen einige Besonderheiten hinsichtlich der von ihnen geforderten Gewinnermittlung auf, die im Beitrag in komprimierter Form dargestellt werden. Für Freiberufler gelten die Regelungen zur Rechnungslegung nach dem HGB nicht, da sie keine Kaufleute i. S. des Handelsrechts sind. Zur Gewinnermittlung sind Freiberufler deshalb regelmäßig ausschließlich nach den Bestimmungen des Steuerrechts verpflichtet. Regelungen des Steuerrechts sind somit für die nachfolgende Darstellung von besonderer Bedeutung. Abschließend wird kurz auf Neuerungen eingegangen, die sich aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben und die am Rande auch die Rechnungslegung betreffen.
Einordnung
Als Ausgangsfrage der Darstellung ist zu erörtern, wer überhaupt als Freiberufler anzusehen ist. Dies sind diejenigen, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG formuliert dann einen Katalog von Berufen, die zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören. Neben klassischen als von der Allgemeinheit als freiberuflich angesehenen Tätigkeiten wie Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,...