Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - S 3017 BStBl 2021 I S. 2369

Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab

- AEBewGrSt -

Bezug: BStBl 2011 I S. 1213

Zu § 232 BewG

A 232.1 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist gemäß § 232 Absatz 1 Satz 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (land- und forstwirtschaftliche Urproduktion). 2Als Boden i. S. d. Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. 3Zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit und zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen (§ 218 BewG) siehe A 232.2, A 232.3, A 232.4 und A 233.

(2) 1Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 232 Absatz 2 Satz 1 BewG). 2Dieser besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm i. S. d. § 232 Absatz 1 Satz 1 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind. 3Entscheidend dafür, ob das Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt ist, ist der dem Wirtschaftsgut zukommende Zweck (Zweckbestimmung) am Bewertungsstichtag (§ 235 BewG). 4Infolgedessen sind nicht genutzte, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. 5Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. 6Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen (§ 2 BewG).

(3) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und die immateriellen Wirtschaftsgüter (vgl. Absatz 7). 2Die Aufzählung der einzelnen Wirtschaftsgüter in § 232 Absatz 3 Satz 1 BewG ist nicht abschließend. 3Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, können auch Grunddienstbarkeiten und betrieblich veranlasste wiederkehrende Nutzungen und Leistungen gehören (z. B. Weiderechte, Holznutzungsrechte, Wegerechte). 4Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören nicht Forstnutzungsrechte, Berechtigungen aus Reallasten und Anteile am Grundbesitz einer Haubergs-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(4) 1Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. 2Das ist der Fall, wenn der Grund und Boden sowie die Gebäude keine andere Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt. 3Beispielsweise kommen in Betracht:

  1. Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, z. B. stillgelegte Flächen;

  2. Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leerstehen, z. B. gehört der leerstehende Rindviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen;

  3. ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird.

(5) 1Als Wirtschaftsgebäude eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die diesem dauernd zu dienen bestimmt sind, kommen insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen und anderen Betriebsmitteln (z. B. Ställe, Scheunen, Schuppen, Hopfendarren, Kesselhäuser, Lagerräume, Kelleranlagen) sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume in Betracht. 2Hierzu gehören auch Büros in Wirtschaftsgebäuden, in denen die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden.

(6) Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören die Pflanzenbestände, die Vorräte, die Maschinen und Geräte sowie die Tierbestände nach Maßgabe der §§ 241 und 242 Absatz 2 BewG.

(7) Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören insbesondere Brennrechte, Jagdrechte, Ökopunkte, Saatgutlizenzen, Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau, Zuckerrübenlieferrechte und Zahlungsansprüche aus der Agrarförderung.

A 232.2 Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) 1Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. 2Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO) an diesen Flächen. 3Wirtschaftliches Eigentum liegt insbesondere vor, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren auf den Steuerpflichtigen übergegangen sind. 4So ist z. B. bei Flächen in Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG abzustellen. 5Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kann ausnahmsweise in einem früheren Stadium vor einer Besitzeinweisung i. S. d. § 65 FlurbG in Betracht kommen, wenn der Fall der §§ 52, 53 FlurbG gegeben ist; hier ist der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der Zustimmung zum Landabfindungsverzicht (Zugang der Erklärung bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde) maßgebend.

(2) 1Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 232 Absatz 2 Satz 1 BewG setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln und immateriellen Wirtschaftsgütern voraus. 2Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das gemäß § 233 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. 3Nach § 232 Absatz 2 Satz 2 BewG gilt dies auch für die entgeltliche und unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer ganzen wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z. B. bei Betriebsverpachtung im Ganzen) oder Teilen davon (z. B. bei parzellenweiser Verpachtung von Flächen). 4Zu einer wirtschaftlichen Einheit werden diejenigen Wirtschaftsgüter zusammengefasst, die dem Eigentümer gehören und deren Zweckbestimmung sowie deren wirtschaftliche Zusammengehörigkeit dies nach der Verkehrsanschauung gebieten. 5Mehrere Flächen werden unabhängig von ihrer räumlichen Lage zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. 6Es erfolgt keine Vereinigung zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn die Bewirtschaftung abgelegener Flächen von der Hofstelle oder einem sonstigen Sitz der Betriebsleitung aus nach der Verkehrsauffassung nicht möglich ist oder wenn der Betriebsinhaber keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und eigene Aufsicht über die sachdienliche Nutzung dieser Flächen hat. 7In den vorgenannten Fällen kommt die Bildung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten in Betracht. 8Besonderheiten der jeweiligen Nutzungen sind bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten zu berücksichtigen. 9Aus Vereinfachungsgründen kann die Finanzverwaltung verpachtete land- und forstwirtschaftliche Flächen in der Hand eines Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb einer Gemeinde zusammenfassen.

(3) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, bei denen für Zwecke der Einheitsbewertung die Wirtschaftsgüter von Eheleuten oder Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen nach § 26 BewG zusammengefasst wurden, können im ersten Hauptfeststellungszeitraum weiterhin für Zwecke der Feststellung des jeweiligen Grundsteuerwerts zugrunde gelegt werden (§ 266 Absatz 5 BewG).

(4) 1Land- und forstwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen stehen (Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Absatz 1 Nummer 2 BewG), sind gemäß § 218 Satz 2 BewG wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. 2Dies gilt insbesondere für das Eigentum von Personengesellschaften oder Personengemeinschaften, wenn die Voraussetzung des § 232 Absatz 1 Satz 1 BewG (Nutzung der Flächen zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion) erfüllt ist.

(5) 1Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung von § 34 Absatz 4 bis 6 BewG gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden (§ 266 Absatz 5 BewG). 2Insoweit kann das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bei Personengesellschaften und bei Personengemeinschaften im ersten Hauptfeststellungszeitraum wie bisher jeweils bei der Einheitsbewertung einheitlich ermittelt werden, auch wenn die Wirtschaftsgüter nur einem der Beteiligten gehören.

Beispiel (A):

Landwirt V gründete mit seinem Sohn S die VS-GbR. Der Vater brachte seinen gesamten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nebst Flächen ein, der Sohn bringt 10 000 € und seine Arbeitskraft in die GbR ein. Die GbR ist als eine wirtschaftliche Einheit im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen einheitlich bei der Einheitsbewertung bewertet worden und ist daher auch bei der Feststellung des Grundsteuerwerts einheitlich zu bewerten; die Geldeinlage des S bleibt nach § 232 Absatz 4 Nummer 3 BewG außer Ansatz.

Beispiel (B):

Landwirt A und Landwirt B gründeten eine GbR mit dem Ziel, die landwirtschaftlich genutzten Flächen gemeinsam zu bewirtschaften und Tiere (Mastschweine) zu halten. A und B brachten jeweils 50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in den Betrieb ein; insgesamt wurden 4 000 Mastschweine aus schweren Ferkeln (= 480 VE) erzeugt.

Die Bewertung der Flächen sowie der verstärkten Tierhaltung erfolgte bisher bei der Einheitsbewertung und erfolgt daher auch bei der Feststellung des Grundsteuerwerts als einheitlicher Betrieb unter Berücksichtigung der in den §§ 237 bis 239 BewG getroffenen Regelungen.

A 232.3 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

(1) 1Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Absatz 1 BewG entscheidend. 2Die Zweckbestimmung richtet sich in der Regel nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder immateriellen Wirtschaftsgütern, ausgeübt werden. 3Eine Abgrenzung ist vorrangig nach R 15.5 Absatz 1 bis 12 EStR sowie gemäß Abschnitt III der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2011 I S. 1213, 1217) hinsichtlich der Zuordnung von Grundstücken und Gebäuden vorzunehmen.

(2) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen sind, gehören der Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG). 2Dazu zählt beispielsweise auch die Gewinnung von Bodenschätzen wie Kies, soweit es sich nicht um Abbauland handelt, oder die Nutzung des Grund und Bodens als Photovoltaik-Freiflächenanlage. 3Sind zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen Hausgärten und Parkanlagen vorhanden, gehören diese nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind dem Grundvermögen zuzurechnen. 4Ob eine Fläche, ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft getrennt zu entscheiden.

(3) Zur flächenmäßigen Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in Fällen enger räumlicher Verbindung siehe A 237.24 Absatz 5 und 6.

Zu § 233 BewG

A 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

(1) 1Standortflächen von Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, gehören gemäß § 233 Absatz 1 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. 2Dies gilt grundsätzlich dann, wenn wenigstens an einer Seite der Standortfläche Flächen angrenzen, die der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen oder einer anderen Urproduktion dienen. 3Standortflächen von Windenergieanlagen in anderen Gebieten, insbesondere in Gewerbegebieten, gehören zum Grundvermögen. 4Zur abzugrenzenden Standortfläche einer Windenergieanlage i. S. v. Satz 1 gehören gleichermaßen die in unmittelbarer Nähe liegenden zugehörigen Betriebsvorrichtungen der Windenergieanlage.

(2) 1Die abgegrenzte Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, soweit dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, sowie aus der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, soweit diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. 2Zur Betriebsfläche gehören insbesondere die befestigten Flächen, die für Aufbau und Wartung der Anlagen durch den Betreiber vorzuhalten sind. 3Flächen für die Zuwegung sind die Grundstücksteile, die ausschließlich der Erschließung der Windenergieanlage dienen und von denen aus keine landund forstwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet werden. 4Die Bewertung richtet sich nach den Regelungen in A 237.2 Absatz 4 und A 238.

(3) 1Nach § 232 Absatz 1 BewG gehören alle Wirtschaftsgüter zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, die diesem für Zwecke der Urproduktion dauernd zu dienen bestimmt sind, es sei denn, sie dienen gemäß § 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG am Bewertungsstichtag tatsächlich anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. 2Abweichend von der tatsächlichen Nutzung und von der Zweckbestimmung des Grundbesitzes, der Einordnung durch die Verkehrsauffassung und der in § 232 BewG vorgenommen Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind unter den Voraussetzungen des § 233 Absatz 2 BewG oder des § 233 Absatz 3 BewG land- und forstwirtschaftliche Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen (siehe Absätze 4 bis 6).

(4) 1Die Zurechnung der am Bewertungsstichtag land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zum Grundvermögen nach § 233 Absatz 2 BewG setzt lediglich voraus, dass eine künftige Verwendung der Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzunehmen ist und dass die Änderung der Nutzungsweise ab dem Feststellungszeitpunkt in den nächsten sieben Jahren erwartet wird. 2Bei einer zu erwartenden Verwendung für andere als für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sind insbesondere Fallgestaltungen zu prüfen, bei denen mindestens eines der folgenden Merkmale zutrifft:

  1. Fehlen eines Bebauungsplanes;

  2. Einstufung im Bebauungsplan nicht als Bauland, aber z. B. als Grünfläche oder als Verkehrsfläche;

  3. fehlende Möglichkeit der sofortigen Bebauung;

  4. noch keine im benachbarten Bereich begonnene oder durchgeführte Bebauung;

  5. Hofstelle.

(5) 1Nach § 233 Absatz 2 BewG ist eine Zurechnung zum Grundvermögen bereits dann vorzunehmen, wenn zum Feststellungszeitpunkt anzunehmen ist, dass die land- und forstwirtschaftlichen Flächen aufgrund ihrer Lage, den am maßgeblichen Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. 2Hierzu gehören insbesondere eine innerhalb von sieben Jahren absehbare Nutzung als Bauland, Industrieland, Land für Verkehrszwecke oder zum (gewerblichen) Abbau von Bodenschätzen. 3Die Erwartung einer künftigen Verwendung der Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke kann sich auf folgende Umstände gründen:

  1. auf die Möglichkeit einer künftigen Verwendung als Bauland oder auf einen Erwerb zu Baulandpreisen, wenn die Fläche nicht als Ersatzland (z. B. bei Enteignungen) oder zur Abrundung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft dienen soll;

  2. auf den Erwerb durch einen Nichtlandwirt, z. B. durch eine Grundstücksgesellschaft, ein Wohnungsunternehmen, ein Abbau- oder auch ein Industrieunternehmen, das die Fläche vorläufig noch in der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Veräußerers belässt;

  3. auf die Bestellung von Grunddienstbarkeiten für Zwecke der Energieerzeugung;

  4. auf Landverkäufe, die z. B. eine beginnende Parzellierung erkennen lassen; z. B. weil die Fläche für eine Brückenauffahrt benötigt wird oder für einen in Richtung auf die Fläche fortschreitenden Straßenbau;

  5. auf den Abschluss von Pacht- und/oder Ausbeuteverträgen;

  6. auf eine Nutzungsüberlassung unter Einräumung des Rechts, Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen.

4Sind die Voraussetzungen von Satz 1 bis 3 erfüllt, kommt es weder auf den Willen des Eigentümers, die Fläche weiter oder gleichzeitig land- und forstwirtschaftlich zu nutzen, noch auf eine spätere objektiv mögliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung an. 5Liegen die Voraussetzungen des § 233 Absatz 2 BewG zu einem späteren Feststellungszeitpunkt nicht mehr vor und ist der Grundbesitz wieder zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dauernd zu dienen bestimmt, ist dieser wieder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.

(6) 1§ 233 Absatz 3 BewG regelt, welche Flächen stets als Grundvermögen zu bewerten sind. 2Wird eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche am Bewertungsstichtag im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen, kann eine Zurechnung zum Grundvermögen nicht nur nach § 233 Absatz 3 BewG, sondern auch nach § 233 Absatz 2 BewG in Betracht kommen (vgl. auch Absatz 4 Satz 3 bis 5). 3Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden nach § 233 Absatz 3 BewG in jedem Fall zum Grundvermögen gerechnet, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Die Flächen müssen in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan (§§ 8 ff. BauGB) als Bauland ausgewiesen sein.

  2. 1Die sofortige Bebauung muss rechtlich und tatsächlich möglich sein. 2Die Möglichkeit einer sofortigen Bebauung kann insbesondere von der Größe und dem Zuschnitt der Fläche abhängen. 3So kann eine Fläche für jede (nicht etwa nur für eine geplante) Bebauung zu klein oder zu ungünstig geschnitten sein. 4Auch die Bodenverhältnisse (z. B. Sumpf) können eine sofortige Bebauung ausschließen. 5In rechtlicher Hinsicht ist vor allem entscheidend, ob die sofortige Bebauung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. 6Als Hinderungsgründe öffentlich-rechtlicher Art kommen insbesondere Veränderungssperren (§ 14 BauGB), die Unzulässigkeit von Bauvorhaben (§ 30 BauGB) und nicht sofort erfüllbare Vorschriften über die Bebauung in Betracht.

  3. 1Die Bebauung muss innerhalb des Plangebiets in einem benachbarten Bereich begonnen haben oder schon durchgeführt sein. 2Dabei ist allein auf das jeweilige Plangebiet abzustellen. 3Die Bebauung von Flächen außerhalb des Plangebiets kommt selbst dann nicht als Bebauung in einem benachbarten Bereich in Betracht, wenn diese Flächen unmittelbar an das Plangebiet anschließen. 4Andererseits ist für eine Bebauung im benachbarten Bereich nicht zu fordern, dass die Bebauung in der nächsten Nachbarschaft der zu bewertenden Fläche begonnen hat. 5Was als benachbarter Bereich anzusehen ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. 6Bei Baulücken in geschlossener Ortslage ist die geforderte Voraussetzung stets erfüllt.

  4. Die Flächen dürfen nicht zur Hofstelle i. S. d. § 234 Absatz 6 BewG gehören.

(7) 1Die Voraussetzungen zur Zuordnung zum Grundvermögen nach § 233 Absatz 2 BewG und nach § 233 Absatz 3 BewG können nebeneinander gegeben sein. 2Eine Zuordnung zu einer Vermögensart nach § 233 Absatz 2 BewG kann daher insbesondere in Betracht kommen, wenn diese zweckmäßiger festzustellen ist als eine Zuordnung nach § 233 Absatz 3 BewG. 3Das trifft beispielsweise zu, wenn das in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Gelände mit Sicherheit schon in Kürze in unbebautem Zustand für gewerbliche Zwecke genutzt werden wird, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer sofortigen Bebauung zweifelhaft oder zumindest schwer festzustellen ist.

Zu § 234 BewG

A 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Umfang und die Gliederung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag (siehe A 235) und den damit regelmäßig in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern (§ 232 Absatz 2 Satz 1 BewG i. V. m. § 234 Absatz 1 BewG).

(2) 1Der zum Grundvermögen abgegrenzte Grund und Boden und die Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind aufzugliedern in

  1. die landwirtschaftliche Nutzung (siehe A 237.2),

  2. die forstwirtschaftliche Nutzung (siehe A 237.3),

  3. die weinbauliche Nutzung (siehe A 237.4),

  4. die gärtnerische Nutzung (siehe A 237.5 bis 237.9),

  5. die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (siehe A 237.10 bis 237.20),

  6. die Nutzungsarten Abbauland (siehe A 237.21), Geringstland (siehe A 237.22), Unland (siehe A 237.23) und

  7. die Nutzungsart Hofstelle einschließlich der Flächen für Nebenbetriebe (siehe A 237.24).

(3) 1Grundsätzlich sind die bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung geführten amtlichen Flächengrößen der Flurstücke heranzuziehen. 2Die Zuordnung der Flächen zu den Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten bildet die gesetzliche Klassifizierung. 3In der Steuerklärung sind die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag anzugeben. 4Wird bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) unter der Objektart AX_Bewertung eine gesetzliche Klassifizierung geführt, ist grundsätzlich diese Klassifizierung für die Bewertung maßgebend. 5Bei zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen hinsichtlich der Nutzung sind die Angaben an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. 6Die im ALKIS® geführte tatsächliche Nutzung kann Hinweise auf die jeweilige Nutzung gemäß § 234 Absatz 1 BewG geben und ein Indiz für die gesetzliche Klassifizierung gemäß § 234 Absatz 2 BewG sein. 7Maßgebend für die gesetzliche Klassifizierung sind die Regelungen in A 237.2 bis A 237.24. 8Die für Zwecke der Bewertung jeweils maßgebende gesetzliche Klassifizierung zum Bewertungsstichtag ist der Vermessungs- und Katasterverwaltung zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht i. S. d. § 229 Absatz 3 BewG für den nächsten Feststellungszeitpunkt zu übermitteln.

Zu § 235 BewG

A 235 Bewertungsstichtag (Feststellungszeitpunkt)

1Für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind unabhängig von einem abweichenden Wirtschaftsjahr allgemein die Eigentumsverhältnisse zum Feststellungszeitpunkt maßgebend. 2Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist nach § 235 Absatz 2 BewG der Stand am Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG i. V. m. § 8c EStDV maßgebend. 3Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung nach § 241 BewG und für die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft von der gewerblichen Tätigkeit nach R 15.5 Absatz 1 EStR.

Zu § 236 BewG

A 236 Bewertungsgrundsätze

(1) 1Die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt mit dem Ertragswert, der auf der Grundlage der Ertragsfähigkeit ermittelt wird (§ 236 Absatz 1 BewG). 2Die Ertragsfähigkeit stellt für die Bewertung nicht auf den tatsächlich erzielten Reinertrag des jeweiligen Betriebes ab. 3Die Ertragsfähigkeit bestimmt sich vielmehr nach dem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften.

(2) 1§ 236 Absatz 3 BewG regelt die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben. 2Für die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) ist jeweils gesondert ein Reinertrag zu ermitteln, der die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei ordnungsmäßiger Selbstbewirtschaftung gemeinhin zum Ausdruck bringt (§ 236 Absatz 3 Satz 1 BewG). 3Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der durchschnittliche Reinertrag der letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahre, die vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt geendet haben, heranzuziehen (§ 236 Absatz 3 Satz 2 BewG). 4Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist auf die beim zuständigen Bundesministerium geführten repräsentativen Buchführungsergebnisse (Testbetriebsnetz) abzustellen. 5Die Datenerhebung erfolgt für jedes Wirtschaftsjahr der zehnjährigen Periode gesondert und wird anschließend zu einem Durchschnitt zusammengefasst.

(3) Die Summe der Reinerträge eines Betriebs wird nach § 236 Absatz 4 BewG mit dem Faktor 18,6 kapitalisiert und ergibt den Ertragswert des Betriebs, mit dem alle Wirtschaftsgüter der wirtschaftlichen Einheit i. S. d. § 232 Absatz 3 BewG abgegolten sind.

Zu § 237 BewG

A 237.1 Bewertung des Betriebs

(1) 1Der dem Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörende Grund und Boden und die zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter sind gemäß § 234 Absatz 1 und 2 BewG nach Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten gesetzlich zu klassifizieren. 2Die Flächengröße einer klassifizierten Eigentumsfläche ist mit dem jeweils nach § 236 Absatz 3 BewG i. V. m. den Anlagen 27 bis 32 zum BewG maßgeblichen Reinertrag zu multiplizieren. 3Aus dem Produkt der beiden vorgenannten Größen resultiert der Flächenwert. 4Die Summe aller Flächenwerte ergibt den Reinertrag einer Nutzung, eines Nutzungsteils und einer Nutzungsart sowie der Nebenbetriebe. 5Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt worden ist, ermittelt sich der Reinertrag über die Wirtschaftsgebäude durch Multiplikation der Bruttogrundfläche mit dem Zwölffachen des Wertes der Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach § 237 Absatz 8 BewG.

(2) 1Bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht zwischen einer aktiven (Selbst-)Bewirtschaftung und einer Nutzungsüberlassung zu unterscheiden. 2Die im Bewertungsgesetz (Anlagen 27 bis 32 zum BewG) normierten Reinerträge der gesondert zu bewertenden Nutzungen bilden das objektivierte Ertragswertpotential des Grund und Bodens und der jeweils zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gemeinhin erforderlichen Betriebsmittel typisierend ab. 3Durch die Eigentümerbesteuerung sind bei Nutzungsüberlassungen folgerichtig die Reinertragsanteile derjenigen Wirtschaftsgüter, die nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen, grundsätzlich mit den in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG gesetzlich normierten Reinerträgen miterfasst (§ 237 Absatz 1 Satz 2 BewG). 4Eine Ausnahme hiervon besteht in den Fällen verstärkter Tierhaltung i. S. d. § 238 Absatz 1 Nummer 1 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG. 5Satz 3 gilt auch für Fälle, in denen ein Nießbrauch an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht. 6Zuschläge zum Reinertrag einer Nutzung, Nutzungsart oder bei Nebenbetrieben sind deshalb nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 238 Absatz 1 und 2 BewG zulässig.

A 237.2 Landwirtschaftliche Nutzung

(1) 1Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die in der Regel bodengeschätzt sind und dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. 3Flächen, die dem Anbau von Tabak und als Produktionsgrundlage für die Saatzucht dienen, sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.

(2) 1Zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzung von der gärtnerischen Nutzung gelten für den Nutzungsteil Gemüsebau die Regelungen in A 237.6 Absatz 2 Satz 3. 2Zur Abgrenzung für den Nutzungsteil Obstbau von der weinbaulichen Nutzung sind die Regelungen in A 237.8 Absatz 2 Satz 2 maßgebend. 3Zur Abgrenzung gegenüber den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gelten die Regelungen in A 237.10 bis A 237.12 i. V. m. A 237.19 und A 237.20.

(3) 1Die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt nach § 237 Absatz 2 BewG mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 27 zum BewG und ggf. mit den nach § 238 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 3In allen Fällen, in denen im Liegenschaftskataster keine Ertragsmesszahlen nachgewiesen werden, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.

(4) Der Reinertrag der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage ist, sofern diese nach § 233 Absatz 1 BewG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist (vgl. A 233), mit dem Bewertungsfaktor (Grundbetrag) der Anlage 27 zum BewG sowie dem Zuschlag nach § 238 Absatz 2 BewG (vgl. A 238) zu ermitteln.

Beispiel: Flächennachweis mit landwirtschaftlicher Nutzung

Landwirt L ist Eigentümer zweier Flurstücke, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Die Flurstücksinformationen Gemarkungs-Nr., Gemarkung, Flur und Flurstück, die “Tatsächliche Nutzung” der Flurstücke, die Größe sowie die gesetzliche Klassifizierung und die Merkmale der Bodenschätzung ergeben sich aus der nachfolgend dargestellten Abbildung 1 “Flächennachweis Bewertung”.

Abbildung 1: Darstellung Flächennachweis zum Beispiel “Flächennachweis mit landwirtschaftlicher Nutzung” (A 237.2)


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Gemarkung 055xxx A-Dorf
Flur 25
Flurstück 53
Nutzung sart
Fläche (m2)
Amtliche Fläche (m2)
11 481
Tatsächliche Nutzung
Landwirtschaft/Grünland
11 481
Gesetzliche Klassifizierung
Landwirtschaftliche Nutzung
11 481
Bodenschätzung
Klasse
Wertzahl
Fläche (m2)
EMZ
Grünland
T II a 3
46/46
11 481
5 281
Abbildung 1: Darstellung Flächennachweis zum Beispiel “Flächennachweis mit landwirtschaftlicher Nutzung” (A 237.2)


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Gemarkung OSSxxx A-Dorf
Flur 28
Flurstück 2
Nutzungsart
Fläche (m2)
Amtliche Fläche (m2)
14 227
Tatsächliche Nutzung
Landwirtschaft/Ackerland
Landwirtschaft/Grünland
13 265
962
Gesetzliche Klassifizierung
Landwirtschaftliche Nutzung
14 227
Bodenschätzung
Klasse
Wertzahl
Fläche (m2)
EMZ
Ackerland
T 5 DV
45/41
13 265
5 439
Grünland
T III a 3
41/41
962
394
14 227
5 833

A 237.3 Forstwirtschaftliche Nutzung

(1) 1Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch die im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Nutzung anfallenden Nebennutzungen. 3Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel. 4Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch Wildäcker und Wildwiesen, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören. 5In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene bodengeschätzte Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder Baumschulen oder Weihnachtsbaumkulturen dienen, gehören nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.

(2) 1Der Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche). 2Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben fünf Meter nicht übersteigt, und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind (Blößen). 3Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.), wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden.

(3) 1Die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung erfolgt nach § 237 Absatz 3 Satz 1 und 2 BewG mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 28 zum BewG, die für die jeweiligen Gemarkungen aus den entsprechenden gegendüblichen Wuchsgebieten ermittelt werden, und ggf. mit den nach § 238 Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Abweichend hiervon werden gemäß § 237 Absatz 3 Satz 4 BewG Eigentumsflächen wie Geringstland bewertet, wenn infolge von Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist. 3Hierzu zählen die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, für die im Liegenschaftskataster die Information “Nationalpark Zone I” geführt wird. 4Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn die dem Grunde nach der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechneten Flächen im Liegenschaftskataster unter der Objektart “Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen - AX_SchutzgebietNachNaturUmweltOderBodenschutzrecht” mit der Werteart 1670 (“Nationalpark”) gekennzeichnet sind. 5Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und der Nebenbetriebe (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 6Dabei sind die nach Absatz 1 zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Wirtschaftsgebäude über die erforderliche Zuordnung der zugehörigen Grund- und Bodenfläche zur Fläche der Nutzungsart Hofstelle abgegolten.

Beispiel: Forstwirtschaft

Forstwirt F ist Eigentümer von zwei Flurstücken, die der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Flurstück 1 führt die Bezeichnung Flur 7, Flurstück 116, hat eine amtliche Größe von 600 000 m2 und liegt im Wuchsgebiet 18 “Nordwestdeutsche Berglandschwelle”. Flurstück 2, Flur 1, Flurstück 42 ist 33 700 m2 groß und liegt im Wuchsgebiet 17 “Weserbergland”. Die Bewertung der Flurstücke ist in Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1: Bewertung zum Beispiel “Forstwirtschaft” (A 237.3)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 7
Wuchsgebiet Nordwestdeutsche Berglandschwelle
60.00 ha x 73,10 €/ha
= 4 366,00 €
Flächenwert der forstwirtschaftlichen Nutzung
= 4 386,00 €
Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 42
Wuchsgebiet Weserbergland
3,37 ha x 101,93 €/ha
= 343,50 €
Flächenwert der forstwirtschaftlichen Nutzung
= 343,50 €
Reinertrag des Betriebs
Summe der Flächen werte = Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung
= 4 729,50 €
Tabelle 1: Bewertung zum Beispiel “Forstwirtschaft” (A 237.3)

A 237.4 Weinbauliche Nutzung

(1) 1Zur weinbaulichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen Trauben zu dienen bestimmt sind. 2Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben, die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines dienen. 3Bei Betrieben, die die erzeugten Trauben zu Fass- und Flaschenwein ausbauen, gehören die gesamten Vorräte an Fass- und Flaschenwein zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

(2) 1Die Fläche der weinbaulichen Nutzung des Betriebs umfasst die im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockten Flächen sowie die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder. 2Rebmuttergärten und Rebschulen sind dem Nutzungsteil Baumschulen der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen (siehe A 237.9 Absatz 3). 3In die Weinbaulage eingesprengte Flächen anderer Nutzungen sind der weinbaulichen Nutzung zuzurechnen, wenn sie nur vorübergehend nicht weinbaulich genutzt werden. 4Ehemalige Weinbauflächen, die brachliegen und bei denen zukünftig nicht mehr mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist, sind nach den jeweiligen Verhältnissen als Geringstland zu klassifizieren.

(3) 1Die Bewertung der weinbaulichen Nutzung erfolgt nach § 237 Absatz 4 BewG mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 29 zum BewG und ggf. mit den nach § 238 Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 3Dabei sind die nach Absatz 1 zur weinbaulichen Nutzung gehörenden Wirtschaftsgebäude, mit Ausnahme der Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung, über die erforderliche Zuordnung der zugehörigen Grund- und Bodenfläche zur Fläche der Nutzungsart Hofstelle abgegolten.

A 237.5 Gärtnerische Nutzung

(1) 1Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen zu dienen bestimmt sind. 2Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die folgenden Nutzungsteile

  1. Gemüsebau (siehe A 237.6),

  2. Blumen- und Zierpflanzenbau (siehe A 237.7),

  3. Obstbau (siehe A 237.8),

  4. Baumschulen (siehe A 237.9).

3Zur Berücksichtigung der jeweiligen Anbau- und Ertragsverhältnisse wird jeder Nutzungsteil gesondert bewertet.

(2) 1Die Größe der Flächen bestimmt sich nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag. 2Für die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen in Absatz 1 Buchstabe a bis d ist die gesetzliche Klassifizierung maßgebend (§ 234 Absatz 2 BewG). 3Die Flächen der Nutzungsteile sind für die Bewertung wie folgt aufzugliedern:

  1. durch Gemüsebau genutzte Flächen:

    1. Flächen im Freiland,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen;

  2. durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzte Flächen:

    1. Flächen im Freiland,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen;

  3. durch Obstbau genutzte Flächen:

    1. Flächen im Freiland,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen;

  4. durch Baumschulen genutzte Flächen:

    1. Flächen im Freiland,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen.

4Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege.

(3) 1Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), mit begehbaren Folientunneln und mit anderen Kulturräumen (z. B. Treibräume) überbaute Flächen. 2Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören begehbare Folientunnel, wenn deren Bogenkonstruktion im Erdboden verankert ist. 3Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. gemessen von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks oder der Stehwände.

(4) 1Die Bewertung der gärtnerischen Nutzung erfolgt gemäß § 237 Absatz 5 Satz 1 und 2 BewG nach den in A 237.6 bis A 237.9 genannten Nutzungsteilen und mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 30 zum BewG sowie ggf. mit den nach § 238 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.

A 237.6 Nutzungsteil Gemüsebau

(1) 1Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Erzeugnissen der landwirtschaftlichen Nutzung, um Obstbau oder um Sondernutzungen handelt. 2Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen.

(2) 1Zum Nutzungsteil Gemüsebau gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind. 2Flächen zum Anbau von Tee sowie von Gewürz- und Heilkräutern sind dem Nutzungsteil Gemüsebau zuzurechnen. 3Abweichend hiervon wird nach § 237 Absatz 5 Satz 4 BewG der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse im Freiland gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.

A 237.7 Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau

(1) 1Dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau sind insbesondere der Anbau und die Erzeugung von Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Stauden zuzurechnen. 2Hierzu gehören auch die Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten. 3Flächen, die der Vermehrung von Blumensamen, Blumenzwiebeln und dergleichen dienen, sind ebenfalls dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zuzurechnen. 4Die Anzucht von Rosen zählt nur dann zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. 5Andernfalls sind sie dem Nutzungsteil Baumschulen zuzuordnen. 6Als Dauerkultur gelten in diesen Fällen Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern. 7Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen.

(2) Zum Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind.

(3) 1Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem hierzu ermittelten Reinertrag eines Nutzungsteils einschließlich einer etwaigen Ertragssteigerung bei der Erzeugung unter Glas und Kunststoffen ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag des gärtnerischen Nutzungsteils. 2Wirtschaftsgebäude (z. B. Verkaufsräume) und weitere den Ertragswert steigernde Umstände werden nach § 237 Absatz 8 BewG und durch Zuschläge nach § 238 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BewG erfasst.

Beispiel: Gärtnerische Nutzung und Landwirtschaft

Landwirt L ist Eigentümer folgender Flurstücke: Eine grundsätzlich der gärtnerischen Nutzung dienende Ackerfläche mit der Katasterbezeichnung Flur 8, Flurstück 15 ist 200 Ar groß und die Summe der Ertragsmesszahlen [EMZ] beträgt 10 000 EMZ. Auf der Fläche werden im Wechsel Kopfkohl und Getreide (Weizen, Gerste, Hafer, Triticale) angebaut; es besteht keine Bewässerungsmöglichkeit (sonst gärtnerische Nutzung). Auf der Flur 8, Flurstück 14 mit einer Größe von 100 Ar stehen Blumen zum Selbstpflücken. Die Fläche Flur 8, Flurstück 10 hat eine Größe von 300 Ar und dient dem Erdbeeranbau. Die Bewertung der Flurstücke ist in Tabelle 2 dargestellt.

Tabelle 2: Bewertung zum Beispiel “Gärtnerische Nutzung und Landwirtschaft” (A 237.7)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück 15
Gnundbetrag
200,00 Ar x 2,52 €/Ar
= 504,00 €
Ertragsmesszahi [EMZ]
10 000 EMZ x 0.041 €/EMZ
= 410,00 €
Flächen wert des Nutzungsteils Gemüsebau
= 914,00 €
Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück 14
Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen bau
100 Ar x £7,60 €/Ar
= 2 760,00 €
Flächenwert des Nutzungsteils Blumen- und Zierpflanzenbau
= 2 760,00 €
Bewertungsfaktoren Flur 8. Flurstück 10
Nutzungsteil Obstbau
300 Ar x 9,53 €/Ar
= 2 659,00 €
Flächen wert des Nutzungsteils Obstbau
= 2 859,00 €
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs
Summe der Flächen werte = Reinertrag der gärtnerischen Nutzung
= 6 533,00 €
Tabelle 2: Bewertung zum Beispiel “Gärtnerische Nutzung und Landwirtschaft” (A 237.7)

A 237.8 Nutzungsteil Obstbau

(1) 1Dem Nutzungsteil Obstbau sind der Anbau und die Erzeugung von Baumobst, Strauchbeerenobst und Erdbeeren sowie sonstige Obstarten zuzurechnen, wenn weder eine regelmäßige Unternutzung als Ackerland oder Grünland noch eine anderweitige gärtnerische Nutzung erfolgt. 2Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen. 3Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.

(2) 1Zum Nutzungsteil Obstbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind. 2Flächen, die der Erzeugung von Tafeltrauben dienen und rechtlich nicht im Rahmen der weinbaulichen Nutzung erfasst werden können, sind dem Nutzungsteil Obstbau zuzurechnen.

A 237.9 Nutzungsteil Baumschulen

(1) 1Dem Nutzungsteil Baumschulen sind der Anbau und die Erzeugung von Baumschulkulturen in Form von Gehölzen und Forstpflanzen zuzurechnen. 2Dazu gehört insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie von Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern. 3Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen.

(2) 1Zum Nutzungsteil Baumschulen gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind. 2Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen des Betriebs. 3Brach- und Gründüngungsflächen sind dagegen der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.

(3) 1Dem Nutzungsteil Baumschulen sind auch forstliche Saat- und Pflanzkämpe sowie Rebschulen und Rebmuttergärten zuzurechnen. 2Eine Erfassung als Nebenbetrieb scheidet aus. 3Die Anzucht von Rosen zählt nur dann zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn es sich nicht um Dauerkulturen handelt, die innerhalb des Betriebs beim Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zu bewerten sind. 4Die Abgrenzung zur Weihnachtsbaumkultur richtet sich nach A 237.19.

A 237.10 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) 1Der Begriff der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in A 237.2 bis A 237.9 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2Es werden unterschieden

  1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen (siehe A 237.11) und

  2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (siehe A 237.12 bis A 237.20).

(2) 1Für Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind die Reinerträge nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 1 bis 3 BewG zu ermitteln. 2Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind die Reinerträge grundsätzlich nach § 236 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 BewG zu ermitteln. 3Abweichend hiervon sind für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die keine Bewertungsfaktoren festgelegt wurden, die Reinerträge nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG i. V. m. § 237 Absatz 8 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG typisierend abzuleiten.

A 237.11 Sondernutzungen

(1) 1Zu den Sondernutzungen gehört der Anbau von Hopfen, Spargel und anderen Sonderkulturen, die ein von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandgefüge aufweisen. 2Zur Sondernutzung Hopfen und zur Sondernutzung Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der jeweiligen Sondernutzung zu dienen bestimmt sind.

(2) 1Die Bewertung der Sondernutzungen erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 1 BewG jeweils gesondert mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 31 zum BewG. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 234 Absatz 6) und von Nebenbetrieben (siehe A 234 Absatz 7) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.

A 237.12 Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) 1Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

  1. die Binnenfischerei (siehe A 237.13),

  2. die Teichwirtschaft (siehe A 237.13),

  3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (siehe A 237.13),

  4. die Imkerei (siehe A 237.14),

  5. die Wanderschäferei (siehe A 237.15),

  6. die Saatzucht (siehe A 237.16),

  7. der Pilzanbau (siehe A 237.17),

  8. die Produktion von Nützlingen (siehe A 237.18),

  9. die Weihnachtsbaumkulturen (siehe A 237.19) und

  10. die Kurzumtriebsplantagen (siehe A 237.20).

2Besamungsstationen sind gemäß § 232 Absatz 1 BewG nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, soweit keine ausreichende Flächengrundlage zur Verfügung steht.

(2) 1Die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen erfolgt als Teil der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 BewG jeweils eigenständig. 2Die Bewertung der einzelnen Nutzungen richtet sich nach § 237 Absatz 6 Satz 2 bis 4 BewG sowie nach den Regelungen in A 237.13 bis A 237.20. 3Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und vorhandener Nebenbetriebe (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.

A 237.13 Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

(1) 1Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. 2Zur Binnenfischerei gehören

  1. die Fischerei in stehenden Gewässern und

  2. die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Fischerei in Kanälen.

(2) Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung

  1. dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht,

  2. als selbständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder

  3. auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, z. B. Verleihung, beruht.

(3) Zur Nutzung Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) unabhängig von der Haltungsform dienen, insbesondere der Erzeugung von Forellen, Karpfen und so genannter Beifische, wie z. B. Schleien, Hechte, Zander.

(4) 1Die Bewertung der Wasserflächen erfolgt als flächenabhängige Nutzung nach § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG mit dem Reinertrag gemäß Anlage 31 zum BewG und mit den maßgebenden Zuschlägen. 2Die Flächen einer vorhandenen Hofstelle sind gemäß § 237 Absatz 8 BewG zusätzlich zu bewerten. 3Entsprechendes gilt für Nebenbetriebe.

A 237.14 Imkerei

(1) 1Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. 2Dabei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie z. B. Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke, zu unterscheiden.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen und -körbe, die Imkereigeräte und die Vorräte.

(3) Die Bewertung der Imkerei erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.

A 237.15 Wanderschäferei

(1) 1Wanderschäferei ist eine extensive Form der Schafhaltung, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. 2Im Gegensatz zu intensiven Formen der Schafhaltung (wie z. B. Koppelschafhaltung, Gutsschäferei) werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. 3Wenn die Schafhaltung jedoch überwiegend auf Flächen stattfindet, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd (ganzjährig) zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist.

(2) 1Da Wanderschäfereien regelmäßig keine eigenen oder zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen nutzen, ist eine Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs nicht herstellbar. 2Bei Wanderschäfereien ist deshalb § 241 BewG nicht anwendbar.

(3) Die Bewertung der Wanderschäferei erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.

Beispiel: Wanderschäferei

Wanderschäfer W ist Eigentümer eines Flurstücks mit der Katasterbezeichnung Flur 17, Flurstück 4, das der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung “Wanderschäferei” zuzuordnen ist. Das Flurstück ist 20 Ar groß. Auf der Fläche befindet sich eine massive Feldscheune mit einer Bruttogrundfläche von 500 m2. Die Bewertung des Flurstücks mit dem Wirtschaftsgebäude ist in Tabelle 3 dargestellt.

Tabelle 3: Bewertung zum Beispiel “Wanderschäferei” (A 237.15)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bewertungsfaktoren Flur 17, Flurstück 4
Wirtschaftsgebäude
500 m2 x 1,23 €/m2 x 12 Monate
= 7 300,00 €
Wert der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
= 7 330,00 €
Bewertungsfaktoren Flur 17, Flurstück 4 (Grund und Boden)
Grund und Boden (Hofstelle)
20 Ar x 6,62€ x 3
= 397,20 €
Flächenwert für den Grund und Boden
der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
= 397,20 €
Ermittlung des Reinertrags für die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung „Wanderschäferei”
Summe der Werte
= Reinertrag der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
= 7 380,00 €
Summe der Flächen werte
= Reinertrag für den Grund und Boden der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
= 397,20 €
Summe der Reinerträge des Betriebs
= 7 777,20 €
Tabelle 3: Bewertung zum Beispiel “Wanderschäferei” (A 237.15)

A 237.16 Saatzucht

(1) 1Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. 2Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. 3Dabei ist nicht zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen zu unterscheiden. 4Zur Saatzucht gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind, insbesondere:

  1. Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege und Trennstreifen;

  2. Wirtschaftsgebäude (z. B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager- und Verwaltungsgebäude);

  3. stehende Betriebsmittel (z. B. Pflanzenbestände, Maschinen);

  4. umlaufende Betriebsmittel (z. B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).

(2) 1Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel. 2Das gilt auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.

(3) 1Die Bewertung der Saatzucht erfolgt als flächengebundene Nutzung gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG und Anlage 31 zum BewG wie bei der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Absatz 2 und 8 BewG. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 3Dabei sind die nach Absatz 1 zur Nutzung Saatzucht gehörenden Wirtschaftsgebäude über die erforderliche Zuordnung der zugehörigen Grund- und Bodenfläche zur Fläche der Nutzungsart Hofstelle abgegolten.

A 237.17 Pilzanbau

(1) 1Gegenstand der Bewertung ist der Anbau von Speisepilzen. 2Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen und Lagerplätze.

(2) Die Bewertung eines vorhandenen Standorts erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.

A 237.18 Nützlinge

(1) 1Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. 2Unter die Produktion von Nützlingen fällt insbesondere die Produktion von Spinnentieren (z. B. Raubmilben), Insekten (z. B. Schlupfwespen), Fadenwürmern (Nematoden) und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis).

(2) Die Bewertung eines vorhandenen Standorts erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.

A 237.19 Weihnachtsbaumkulturen

(1) Zur Nutzung Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen.

(2) 1Der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen sind die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der außerhalb der Hofstelle dazugehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen zuzurechnen. 2Die Flächen der Jungpflanzenanzucht zählen zum gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen (siehe A 237.9 Absatz 2). 3Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. 4Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule. 5Zur Nutzung Weihnachtsbaumkulturen gehören bis zur tatsächlichen forstwirtschaftlichen Nutzung auch langfristig zur forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene Flächen mit der Vorkultur Weihnachtsbaum, da in diesen Fällen die Weihnachtsbaumproduktion maßgeblich den Reinertrag prägt.

(3) Die Bewertung erfolgt als flächengebundene Nutzung gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG i. V. m. Anlage 31.

A 237.20 Kurzumtriebsplantagen

(1) 1Zur Nutzung der Kurzumtriebsplantagen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von schnellwachsenden Bäumen zur Gewinnung von nachwachsenden Rohstoffen, insbesondere von Energieholz, dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.

(2) Die Bewertung erfolgt als flächengebundene Nutzung gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG mangels gesicherter Reinerträge mit den Bewertungsfaktoren für die landwirtschaftliche Nutzung gemäß Anlage 27 zum BewG.

A 237.21 Nutzungsart Abbauland

(1) 1Zum Abbauland gehören Sandgruben, Kiesgruben, Steinbrüche und dergleichen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. 2Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland und nicht zum Abbauland.

(2) Die Bewertung der Nutzungsart Abbauland erfolgt gemäß § 237 Absatz 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG.

A 237.22 Nutzungsart Geringstland

(1) 1Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können. 2Dazu gehören insbesondere unkultivierte Moor- und Heideflächen sowie die ehemals bodengeschätzten Flächen und die ehemaligen Weinbauflächen, deren Nutzungsart sich durch Verlust des Kulturzustands verändert hat. 3Ein Verlust des Kulturzustands ist gegeben, wenn der kalkulierte Aufwand zur Wiederherstellung des Kulturzustands in einem Missverhältnis zu der Ertragsfähigkeit steht, die nach der Rekultivierung zu erwarten ist. 4Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand den einer Neukultivierung übersteigen würde. 5Bei bodengeschätzten Flächen kann der nachhaltige Verlust des Kulturzustands insbesondere erst nach den folgenden Ereignissen eintreten:

  1. Ansiedlung von Gehölzen infolge von Nichtnutzung bei Hutungen und Hackrainen; 2. Versteinung und Vernässung infolge von Nichtnutzung, z. B. bei Hochalmen;

  2. Ansiedlung von Gehölzen und Verschlechterung der Wasserverhältnisse infolge von Nichtnutzung, z. B. bei Streuwiesen;

  3. nachhaltige Verschlechterung des Pflanzenbestandes und der Wasserverhältnisse infolge zunehmender Überflutungsdauer und steigender Wasserverschmutzung bei Überschwemmungsgrünland oder Staunässe in Bodensenkungsgebieten.

6Bei Weinbauflächen, insbesondere in Steilhanglagen, kann der Verlust des Kulturzustands durch Ansiedlung von Gehölzen, Bodenabtrag sowie Einsturz von Mauern und Treppen infolge von Nichtnutzung eintreten.

(2) 1Die Bewertung der Nutzungsart Geringstland erfolgt gemäß § 237 Absatz 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG. 2Die Regelung in A 237.3 Absatz 3 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

A 237.23 Nutzungsart Unland

(1) Zum Unland rechnen nicht kulturfähige Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(2) Die Bewertung der Nutzungsart Unland erfolgt gemäß § 237 Absatz 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG.

A 237.24 Nutzungsart Hofstelle und Nebenbetriebe

(1) 1Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einer Hofstelle umfassen den Grund und Boden, die Gebäude- und Gebäudenebenflächen einschließlich der darin ausgeübten Nebenbetriebe, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. 2Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen sind der Nutzungsart Hofstelle zuzurechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen, wenn sie nicht vorrangig einer Nutzung zuzuordnen sind. 4Gleiches gilt für Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, wenn sie nicht vorrangig als Unland zu klassifizieren sind. 5Eine Hofstelle, von der aus nur entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden, ist einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, wenn jedenfalls eine dauerhafte Bewirtschaftung der überlassenen Flächen vorliegt. 6Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Hofstelle land- und forstwirtschaftlich eingerichtet, d. h. mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des Inventars und der Wirtschaftsvorräte und dergleichen versehen ist. 7Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt dies nach § 232 Absatz 2 Satz 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden, so dass die Hofstelle mangels Änderung der Zweckbestimmung weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu dienen bestimmt ist. 8Ist eine Hofstelle überwiegend einem gewerblichen oder öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt, ist sie insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG).

(2) Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn die in R 15.5 Absatz 3 EStR genannten Voraussetzungen vorliegen und zusammen mit den übrigen noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeiten die in R 15.5 Absatz 11 EStR genannten Grenzen nicht nachhaltig überschritten werden.

(3) 1Die Bewertung der Nutzungsart Hofstelle erfolgt gemäß § 237 Absatz 8 Satz 2 BewG typisierend mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG. 2Die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG bleibt hiervon unberührt. 3Im Übrigen sind mit diesem Wertansatz sämtliche Wirtschaftsgebäude abgegolten, soweit keine Zuschläge gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 BewG vorzunehmen sind. 4Dabei ist ein räumlicher Verbund der zur Nutzungsart Hofstelle zu rechnenden Flächen nicht notwendig, beispielsweise sind auch getrennt liegende Wirtschaftsgebäude wie Stallgebäude, Remisen und Feldscheunen über die Zuordnung des zugehörigen Grund- und Bodens zur Nutzungsart Hofstelle abgegolten.

Beispiel: Landwirtschaftliche Nutzung, Tierhaltung, Hofstelle

Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Flurstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Folgende Flurstücksinformationen sind zu berücksichtigen:

Gemarkung A-Dorf, Flur 25;

Flurstück 57, Größe: 5 000 Ar, tats. Nutzung A (Ackerland), EMZ 175 000;

Flurstück 60, Größe: 2 500 Ar, tats. Nutzung Gr (Grünland), EMZ 100 000;

Flurstück 61, Größe: 125 Ar, tats. Nutzung Hofstelle.

Ferner werden Milchkühe mit Nachzucht gehalten, die umgerechnet 125 Vieheinheiten (VE) entsprechen. Die Bewertung der Flurstücke, der Tierhaltung und der Hofstelle ist in Tabelle 4 dargestellt. Im Ergebnis werden die jeweiligen Flächenwerte der landwirtschaftlichen Nutzung und der Flächenwert der Nutzungsart Hofstelle addiert und ergeben insgesamt den Reinertrag des Betriebs in der Gemeinde A-Dorf. Die Wirtschaftsgebäude für die Milchkühe und deren Nachzucht sind ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Die Grenze zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit nach § 241 Abs. 1 BewG ist nicht überschritten, da hiernach auf 75 ha landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt 465,00 VE unschädlich gehalten werden können. Ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung ist nicht vorzunehmen, weil der tatsächliche Tierbestand (125 VE) die in Anlage 27 zum BewG genannte Grenze von 2 VE/ha (d. h. 75 ha x 2 VE/ha = insgesamt 150 VE) nicht überschreitet. Mit dem Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle sind alle vorhandenen Wirtschaftsgebäude, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, in Art und Umfang abgegolten.

Tabelle 4: Bewertung zum Beispiel “Landwirtschaftliche Nutzung, Tierhaltung, Hofstelle” (A 237.24)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 57
Gnundbetrag
5 000,00 Ar x 2,52 €/Ar
= 12 600,00 €
Erfragsmesszahi [EMZ]
175 000x0,041 €/EMZ
= 7 175,00€
Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung
= 19 775,00 €
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 60
Grundbetrag
2 500,00 Ar x 2,52 €/Ar
= 6 300,00 €
Ertragsmesszahl [EMZ]
100 000 x 0,041 €/EMZ
= 4 100,00 €
Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung
= 10 400,00 €
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 61
Hofstelle
125 Ar x 6,62 €/Ar x 3
= 2 482,50 €
Flächenwert der Nutzungsart Hofstelle
= 2 482,50 €
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung
= 30 175,00 €
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der Nutzungsart Hof stelle
= 2 482,50 €
Summe der Reinerträge des Betriebs
= 32 657,50 €
Tabelle 4: Bewertung zum Beispiel “Landwirtschaftliche Nutzung, Tierhaltung, Hofstelle” (A 237.24)

(4) 1Die Bewertung der Nebenbetriebe erfolgt gemäß § 237 Absatz 8 Satz 2 BewG typisierend mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG und mit den Zuschlägen gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BewG. 2Aus Vereinfachungsgründen müssen die für einen Nebentrieb genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen nicht gesondert ausgewiesen werden, so dass in diesen Fällen nur ein Zuschlag nach § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG erfolgt.

(5) Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, bilden jeweils mit dem anteiligen Grund und Boden eine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG).

(6) 1Für die anteilige Zuordnung des Grund und Bodens ist grundsätzlich die Verkehrsauffassung maßgeblich (§ 2 Absatz 2 BewG). 2Im Rahmen der Zuordnung des anteiligen Grund und Bodens zu den jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder zu den Flächen der Hofstelle sind neben den bebauten Flächen auch die übrigen Flächen, wie Garten- und Stellplatzflächen, einzubeziehen.

(7) 1Eine verbleibende Fläche, die nach der Verkehrsauffassung nicht eindeutig zugeordnet werden kann, ist hilfsweise nach dem Verhältnis der jeweiligen bebauten Fläche des Gebäudes zur bebauten Fläche aller Gebäude zu ermitteln. 2Ist die bebaute Fläche eines zu bewertenden Gebäudes nur anteilig dem Grundvermögen zuzuordnen, ist der maßgebliche Anteil durch Aufteilung der bebauten Fläche nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche festzulegen. 3Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, die ertragssteuerrechtlich getroffene Entscheidung zugrunde zu legen. 4In Fällen mit einer hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Gebäuden und/oder Gebäudeteilen, bei Gebäuden mit mehreren Geschossen sowie bei fehlender Datengrundlage kann der dem Grundvermögen zugehörige Grund und Boden hilfsweise mit dem Dreifachen der Wohn- und Nutzfläche der jeweils zu bewertenden Gebäude und/oder Gebäudeteile angesetzt werden. 5Damit werden alle dem Grundvermögen zuzuordnenden Flächen erfasst.

Beispiel 1: Abgrenzung der Hofstelle

Die Hofstelle (1 820 m2) eines Landwirts umfasst die Wohnung des Landwirts (1: bebaute Fläche 120 m2), einen Garten (300 m2) und zwei Stellplätze (40 m2), die jeweils der Wohnung zugeordnet werden können, sowie ein Bürogebäude (2: bebaute Fläche 60 m2), ein Wirtschaftsgebäude (3: bebaute Fläche 300 m2) und eine Restfläche von 1 000 m2. Insgesamt ergibt sich daraus eine bebaute Fläche von 480 m2 (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Bebaute Fläche der Hofstelle mit den verschiedenen Gebäuden und Gebäudeteilen des Landwirts zum Beispiel “Abgrenzung der Hofstelle” (A 237.24)

Die Gebäude (2) und (3) gehören als Wirtschaftsgebäude zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Wert der Gebäude ist über den Ansatz als Hofstelle sowie dem Zuschlag nach § 238 BewG ertragsmäßig abgegolten. Die Fläche der Hofstelle umfasst dabei nicht die dem Grundvermögen zuzurechnenden Flächenanteile. Das Gebäude (1) istals eigenständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens in Abhängigkeit von der Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG zu bewerten.

Dem Gebäude (1) können darüber hinaus die zur Wohnung des Landwirts zugehörige bebaute Fläche (120 m2), ein Garten (300 m2) sowie zwei Stellplätze (40 m2) zugeordnet werden. Die restliche Fläche (1 000 m2) kann den einzelnen Gebäuden unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht konkret zugeordnet werden. Da eine Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht erfolgt ist, kann der nicht den land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zuzuordnende Grund und Boden (1 000 m2), wie in Tabelle 5 dargestellt, aufgeteilt werden.

Tabelle 5: Aufteilung des Grund und Bodens zum Beispiel “Abgrenzung der Hofstelle” (A 237.24)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
GebäudeMeil
überbaute Fläche
gesamte bebaute Fläche
zugeordnete Fläche
1
Wohnung Landwirt
120 m2
480 m2
rd. 250 m2
2
Bürogebäude LuF
60 m2
480 m2
rd. 125 in2
3
Wirtschaftsgebäude
300 m2
480 m2
rd. 625 m2
Summe
480 m2
1 000 m2
Tabelle 5: Aufteilung des Grund und Bodens zum Beispiel “Abgrenzung der Hofstelle” (A 237.24)

Als anteilige Fläche des Grund und Bodens sind dem Grundvermögen die überbaute Fläche der Wohnung des Landwirts (1) mit 120 m2, die zugeordnete unbebaute Fläche von 250 m2, der private Garten mit 300 m2 sowie die Stellplätze mit 40 m2 zuzurechnen. Hieraus ergibt sich eine dem Grundvermögen zuzurechnende Gesamtfläche von 710 m2.

Beispiel 2: Hofstelle eines Weinbaubetriebes

Die Hofstelle (2 020 m2) umfasst ein Gebäude (120 m2 bebaute Fläche) mit mehreren Etagen (1a: Wohnung des Landwirts mit 160 m2 Nutzfläche; 1b: Verkaufsräume mit 100 m2 Nutzfläche; 1c: Lagerraum mit 100 m2 Nutzfläche), einen Garten (300 m2) und zwei Stellplätze (40 m2), die jeweils dem Gebäude zugeordnet werden können, sowie ein Bürogebäude LuF (2: bebaute Fläche 60 m2), ein Wirtschaftsgebäude Traubenerzeugung (3: bebaute Fläche 300 m2), eine Stellfläche für die gewerbliche Vermietung von Wohnwagen (4: bebaute Fläche 100 m2; Nutzfläche 80 m2), Betriebswohnungen (5: bebaute Fläche 100 m2, Wohnfläche 120 m2) und eine Restfläche von 1 000 m2. Insgesamt ergibt sich eine bebaute Fläche von 680 m2 (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3: Bebaute Fläche der Hofstelle mit den verschiedenen Gebäuden und Gebäudeteilen des Landwirts zum Beispiel “Hofstelle eines Weinbaubetriebes” (A 237.24)

Die Gebäude und Gebäudeteile (1b), (1c), (2) und (3) gehören als Wirtschaftsgebäude zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Wert der Gebäude und Gebäudeteile ist über den Ansatz als Hofstelle sowie über den Zuschlag nach § 238 BewG ertragsmäßig abgegolten. Die Fläche der Hofstelle umfasst dabei nicht die dem Grundvermögen zuzurechnenden Flächenanteile.

Die Gebäude und Gebäudeteile (1a) und (4) und (5) sind als eigenständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens in Abhängigkeit von der Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG zu bewerten. Eine Übersicht der Gebäude und Gebäudeteile zur bebauten Fläche und zur jeweiligen Wohn- oder Nutzfläche ist in Tabelle 6 dargestellt.

Tabelle 6: Aufteilung der bebauten Fläche und der Wohn- oder der Nutzfläche zum Beispiel “Hofstelle eines Weinbaubetriebes” (A 237.24)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
GebäudeMeil
Bebaute Fläche
Wohn- oder Nutzfläche
1a
Wohnung Landwirt (OG, DG)
120 m2
160 m2
1b
Verkaufsräume (EG)
100 m2
1c
Lagerraum (Fass- und Flaschenwein)
100 m2
2
Bürogebäude
60 m2
3
Wirtschaftsgebäude
300 m2
4
Gewerbliche Vermietung von Stellplätzen für Wohnwagen
100 m2
80 m2
5
Betriebs wohn ungen (EG, OG)
100 ITI2
120 m2
Summe
680 m2
Tabelle 6: Aufteilung der bebauten Fläche und der Wohn- oder der Nutzfläche zum Beispiel “Hofstelle eines Weinbaubetriebes” (A 237.24)

Dem Gebäudeteil (1a) können der zur Wohnung des Landwirts zugehörige Garten (300 m2) sowie zwei Stellplätze (40 m2) zugeordnet werden. Die restliche Fläche (1 000 m2) kann den einzelnen Gebäuden unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht konkret zugeordnet werden. Da eine Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht erfolgt ist, kann der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zuzuordnende Grund und Boden (1 000 m2), wie in Tabelle 7 dargestellt, wie folgt aufgeteilt werden.

Tabelle 7: Aufteilung des zuzuordnenden Grund und Bodens zum Beispiel “Hofstelle eines Weinbaubetriebes” (A 237.24)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Gebaude(teil)
überbaute Flache (Gebäude)
gesamte bebaute Fläche
anteilige überbaute Fläche (nach Wohn- u. Nutzfläche)
auf zutei lende Resttläche
zugeordnete
Fläche
1a
Wohnung Landwirt 1. + 2. OG
120 m2
/
680 m2
X
160
/
360
X
1 000 m2 =
rd.
78 m2
1b
Verkaufsräume
120 mz
/
660 m2
X
100
f
360
X
1 000 m2 =
rd-
49 m2
1c
Fass- und Flaschenweinerzeugung sowie Lagerung
120 m2
/
660 m2
X
100
t
360
X
1 000 m2 =
rd.
49 m2
2
Bürogebäude für LuF
60 m2
/
660 m2
X
1
i
1
X
1 000 m2=
rd.
88 m2
3
Wirtschaftsgebäude
Traubenerzeugung
300 m2
/
660 m2
X
1
!
1
X
1 000 m2 =
rd.
441 m2
4
gewerbliche Vermietung von Stellplätzen für Wohnwagen
100 m2
/
660 m2
X
1
i
1
X
1 000 m2 =
rd.
147 m2
5
Bel riebswohn ungen
100 m2
/
660 m2
X
1
f
1
X
1 000 m2 =
rd.
147 m2
Summe der überbauten Flachen
680 m2
1 000 m2
Tabelle 7: Aufteilung des zuzuordnenden Grund und Bodens zum Beispiel “Hofstelle eines Weinbaubetriebes” (A 237.24)

Die anteilig überbaute Fläche der Wohnung des Landwirts (1a) berechnet sich wie folgt:

Wohnung Landwirt 1. + 2. OG (120 m2 x 160 m2 / 360 m2) = 53 m2. Auf die Gebäudeteile 1b und 1c würden jeweils 33 m2 entfallen. Die daraus resultierende Summe für das Gebäude 1 von 120 m2 entspricht der überbauten Fläche.

Als anteilige Fläche des Grund und Bodens sind dem Grundvermögen die anteilig überbaute Fläche von rd. 53 m2, die der Wohnung zugeordnete Fläche von 78 m2, der private Garten mit 300 m2 sowie die Stellplätze mit 40 m2 zuzurechnen. Hieraus ergibt sich eine dem Grundvermögen zuzurechnende Gesamtfläche von insgesamt 471 m2.

Bei den Gebäuden Nr. 4 und 5 ergibt sich jeweils eine Fläche von insgesamt 247 m2. Diese setzt sich aus der überbauten Fläche (100 m2) und der zugeordneten Restfläche (147 m2) zusammen.

Zu § 238 BewG

A 238 Zuschläge zum Reinertrag

(1) 1Eine landwirtschaftliche Tierhaltung bis zu 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Flächen ist gemäß § 237 Absatz 1 und 2 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung abgegolten. 2Abweichend hiervon ordnet § 238 Absatz 1 Nummer 1 BewG einen Zuschlag zum Reinertrag nach Anlage 27 zum BewG je überzähliger Vieheinheit an, wenn der Tierbestand nachhaltig 2,0 Vieheinheiten je Hektar der selbst bewirtschafteten Fläche (Eigentumsflächen abzgl. verpachtete Flächen zzgl. zugepachtete Flächen) übersteigt. 3Siehe zu den zu berücksichtigenden Nutzungen bei den selbstbewirtschafteten Flächen A 241 Absatz 3. 4Soweit in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit landwirtschaftlicher Tierhaltung i. S. d. § 241 BewG keine Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen, ergibt sich nach § 237 Absatz 2 BewG ein Reinertrag von 0 Euro, auf den der Zuschlag für verstärkte Tierhaltung vorzunehmen ist. 5Mit dem Zuschlag sind alle mit der verstärkten Tierhaltung in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten.

(2) 1Bei der gärtnerischen Nutzung erfolgt nach § 238 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 BewG ein Zuschlag gemäß Anlage 30 zum BewG bei den jeweiligen Flächenwerten, wenn die Flächen der Erzeugung von Pflanzen unter Glas und Kunststoffen dienen oder zu dienen bestimmt sind (siehe A 237.5 Absatz 3). 2Die Flächen unter Glas und Kunststoffen werden gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 BewG typisierend erfasst. 3Eine Unterscheidung zwischen Betriebsvorrichtungen und Räumen, die der Erzeugung, Lagerung oder dem Vertrieb der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie zwischen beheizbaren Flächen und nicht beheizbaren Flächen erfolgt nicht. 4Mit dem Zuschlag sind die mit der Erzeugung von Pflanzen unter Glas und Kunststoffen im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten.

(3) 1Bei der Nutzungsart Hofstelle erfolgt nach § 238 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 BewG ein Zuschlag gemäß Anlage 32 zum BewG bei den jeweiligen Flächenwerten, wenn die Flächen der Hofstelle der weinbaulichen Nutzung als Wirtschaftsgebäude oder einem Nebenbetrieb als Wirtschaftsgebäude nachhaltig zu dienen bestimmt sind (siehe A 237.24 Absatz 3). 2Zu den Wirtschaftsgebäuden der weinbaulichen Nutzung, bei denen ein Zuschlag zum Reinertrag vorgesehen ist, gehören Flächen, die der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines dienen oder zu dienen bestimmt sind. 3Zu den Wirtschaftsgebäuden der Nebenbetriebegehören insbesondere Flächen, die der Be- und Verarbeitung i. S. d. A 232.3 Absatz 3 dienen oder zu dienen bestimmt sind. 4Die Größe der Flächen bemisst sich nach der Bruttogrundfläche der Gebäude. 5Die Flächen der Wirtschaftsgebäude werden gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 BewG typisierend erfasst. 6Eine Unterscheidung zwischen Räumen, die der Erzeugung, Lagerung oder dem Vertrieb der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen oder zu dienen bestimmt sind, erfolgt nicht. 7Mit dem Zuschlag sind alle mit der weinbaulichen Nutzung der Hofstelle und alle mit Nebenbetrieben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten. 8Soweit Nebenbetriebe über keine Wirtschaftsgebäude verfügen, entfällt ein Zuschlag.

(4) 1Der Reinertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Nutzungsart ist gemäß § 238 Absatz 2 Satz 1 BewG zu erhöhen, wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient. 2Hierzu ist die Standortfläche der Windenergieanlage abzugrenzen und der daraus gemäß § 238 Absatz 2 Satz 2 BewG i. V. m. Anlage 33 zum BewG ermittelte Zuschlag am jeweils maßgeblichen Flächenwert vorzunehmen. 3Zur Bestimmung der Standortfläche siehe A 233.1 Absatz 2 und zur Ermittlung des Flächenwerts der Standortfläche siehe A 237.2 Absatz 4.

Zu § 239 BewG

A 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) 1Der Grundsteuerwerteines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten gemäß § 237 Absatz 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Absatz 1 und 2 BewG zusammen. 2Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Absatz 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. 3Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich der nach § 219 Absatz 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dies gilt auch für Personengesellschaften und - gemeinschaften gemäß A 232.2 Absatz 3.

(2) 1Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere Gemeinden, ist die Summe der Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 239 Absatz 2 Satz 1 BewG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. 2Dies gilt auch für die typisierten Zuschläge zum Reinertrag nach § 238 Absatz 1 und 2 BewG. 3Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich gemäß § 239 Absatz 2 Satz 2 BewG aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dabei handelt es sich mangels der Anordnung einer Feststellung nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Absatz 10 AO mit Bindungswirkung für den ggf. folgenden Zerlegungsbescheid, sondern um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren gemäß § 22 Absatz 2 GrStG.

Beispiel: Verstärkte Tierhaltung

Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Flurstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Folgende Flurstücksinformationen sind zu berücksichtigen:

Gemeinde A, Flur 25, Flurstück 57, Größe: 50 ha, tats. Nutzung A (Ackerland), EMZ 175 000;

Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 60, Größe: 25 ha, tats. Nutzung Gr (Grünland), EMZ 100 000;

Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 61, Größe: 1,25 ha, tats. Nutzung Hofstelle.

Ferner werden Milchkühe mit Nachzucht und Mastbullen, die umgerechnet in Vieheinheiten 250 VE ergeben, gehalten. In Tabelle 8 ist eine vollständige Berechnung zur Bewertung der landwirtschaftlichen Fläche sowie des Zuschlags für verstärkte Tierhaltung inklusive Zerlegung zum Beispiel dargestellt.

Tabelle 8: Bewertung und Zerlegung zum Beispiel “Verstärkte Tierhaltung” (A 239)


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Überprüfung, ob ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung anzusetzen ist:
tatsächliche Vieheinheiten
250,00
Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung
75,00 ha
- verpachtete Fläche
0,00 ha
+ zugepachtete Fläche
______________
= selbstbewirtschaftete Fläche
0,00 ha 7
______________
5,00 ha
x Faktor gern. Anlage 27 zum BewG
2,00 VE/ha
= zulässige Vieheinheiten
150,00
Überbestand an Vieheinheiten
100,00
Tabelle 8: Bewertung und Zerlegung zum Beispiel “Verstärkte Tierhaltung” (A 239)


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Gemeinde A: Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 57
Grundbetrag
50 ha x 252 €/ha =
12 600,00 €
+ Ertragsmesszahl [EMZ]
175 000 EMZ x 0,041 €/EMZ =
+ 7175,00 €
= Flächenwert landwirtschaftliche Nutzung
= 19 775,00 €


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Berechnung eines anteiligen Zuschlags für verstärkte Tierhaltung Gemeinde A:
Überbestand
100 VE
x Faktor Anlage 27 zum BewG
x 79 €/VE
= Zuschlag für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
= 7 900 €
x Eigentumsfläche in der Gemeinde A-Dorf
x 50 ha
÷ gesamte landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche
÷ 75 ha
= Zuschlagsanteil für Gemeinde A
5 266,67 €


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Ermittlung der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde A
Summe der Fl lohen werte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung
19 775,00 €
+ Anteil Zuschlag verstärkte Tierhaltung
+ 5 266,67 €
= Summe der Reinerträge des Betriebs
= 25 041,67 €


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Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 60
Grundbetrag
25 ha x 252 €/ha =
6 300,00 €
+ Ertragsmesszahl [EMZ]
100 000 x 0,041 €/EMZ =
+ 4 100,00 €
= Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung
= 10 400,00 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung eines anteiligen Zuschlags für verstärkte Tierhaltung Gemeinde B:
Überbestand
100 VE
x Faktor Anlage 27
x 79 €/VE
= Zuschlag für Betrieb Land- und Forstwirtschaft
= 7 900 €
x Eigentumsfläche in Gemeinde B
x 25 ha
÷ gesamte landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche
÷ 75 ha
= Zuschlagsanteil für Gemeinde B
= 2 633,33 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 61
Hofstelle
1,25 ha x 662 €/ha x 3 =
2 482,50 €
= Flächenwert der Nutzungsart Holstelle
= 2 482,50 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs für die Gemeinde B-Dorf
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung
10 400,00 €
+ Summe der Flächenwerte = Reinertrag (Mutzungsart Hofstelle
+ 2 482,50 €
+ Anteil Zuschläge verstärkte Tierhaltung
+ 2 633,33 €
= Summe der Reinerträge des Betriebs
= 15 515,83 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ermittlung des Grund Steuer werts des Betriebs
Summe der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde A
25 041,67 €
Summe der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde B
15 515,83 €
Summe der gesamten Reinerträge des Betriebs
40 557,50 €
Kapitalisierungsfaktor
*18,6
= Grund Steuer wert des Betriebs (abgerundet)
754 300,00 €
Davon Anteil Gemeinde A
465 732,15 €
Davon Anteil Gemeinde B
288 567,85 €

Die Wirtschaftsgebäude für die Milchkühe, deren Nachzucht und die Mastbullen sind grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Die Grenze zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit nach § 241 Absatz 1 BewG ist nicht überschritten, da hiernach auf 75 ha landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt 465,00 VE unschädlich gehalten werden können. Ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung ist wie dargestellt zu berechnen, weil der tatsächliche Tierbestand (250 VE) die in Anlage 27 zum BewG genannte Grenze von 2 VE/ha (d. h. insgesamt 150 VE) mit 100 VE überschreitet. Alle vorhandenen Wirtschaftsgebäude, die der Tierhaltung dienen, sind mit dem Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle in Art und Umfang abgegolten.

Zu § 240 BewG

A 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

(1) 1Kleingärten i. S. d. § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes sind Gärten, die einer nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung sowie zur Erholung dienen und in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (z. B. Wege, Spielflächen) zusammengefasst sind. 2Dauerkleingärten i. S. d. § 1 Absatz 3 des Bundeskleingartengesetzes sind im Bebauungsplan für Kleingärten festgesetzte Flächen. 3Sie gelten nach § 240 Absatz 1 BewG als eigenständig zu bewertende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht durch eine Bebauung zweckentfremdet und damit als Grundvermögen zu erfassen sind. 4Kleingärten und Dauerkleingartenanlagen werden abweichend vom Regelbewertungsverfahren gemäß § 240 Absatz 2 BewG vereinfachend wie der Nutzungsteil Gemüsebau bewertet. 5Dabei ist stets der Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gemäß Anlage 30 zum BewG anzusetzen.

(2) 1Soweit Gartenlauben von mehr als 30 m2 Bruttogrundfläche vorhanden sind, gelten diese gemäß § 240 Absatz 3 BewG als Wirtschaftsgebäude und sind als Hofstelle gemäß § 237 Absatz 8 Satz 1 und 2 BewG mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG zu bewerten. 2Zur Nutzung Gartenlaube über 30 m2 zählen alle Stand- und Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube.

(3) Die in einer Kleingartenanlage vorhandenen Flächen der Nutzungen sowie der Gartenlauben über 30 m2 müssen für die Bewertung des jeweiligen Flurstücks summiert werden.

Zu § 241 BewG

A 241 Tierbestände

(1) 1Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. 2Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden. 3Die übrigen Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. 5Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung in Vieheinheiten umzurechnen, wobei der Umrechnungsschlüssel gemäß Anlage 34 zum BewG maßgebend ist.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende Fläche angegebenen Höchstsatz, gehört der darüber hinausgehende Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. 2Es kann jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. 3Hat ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, richtet sich deren Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit gemäß Anlage 35 zum BewG. 4Der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zuzurechnen. 5Weniger flächenabhängig ist die Erzeugung und Haltung von Schweinen und Geflügel, mehr flächenabhängig die Erzeugung und Haltung von Pferden, Rindvieh und Schafen. 6Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen Tierarten ist jeweils zuerst der Zweig der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von Vieheinheiten hat. 7Für die Frage, ab wann eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (Strukturwandel) vorliegt, ist A 232.3 Absatz 2 anzuwenden.

(3) 1Zu den maßgeblichen Flächen gehören die selbst bewirtschafteten Flächen der

  1. landwirtschaftlichen Nutzung,

  2. Sondernutzungen Hopfen und Spargel und

  3. landwirtschaftlichen Nutzung, die aufgrund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt werden.

2Nicht dazu gehören die Flächen der

  1. forstwirtschaftlichen Nutzung,

  2. weinbaulichen Nutzung,

  3. gärtnerischen Nutzung,

  4. sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,

  5. Nutzungsart Abbauland,

  6. Nutzungsart Geringstland,

  7. Nutzungsart Unland und

  8. Nutzungsart Hofstelle.

(4) 1Werden Tierbestände, die nach § 241 BewG zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, vom Inhaber dieses Betriebs vorübergehend in einen anderen Betrieb als Pensionsviehgegeben, sind diese Tierbestände aufgrund der Eigentümerstellung und der objektiven Zweckbestimmung nicht dem Pensionsbetrieb, sondern dem Betrieb des Inhabers zuzurechnen. 2Dabei sind sowohl beim Eigentümer der Tiere als auch beim Pensionsbetrieb (z. B. Aufzüchter) jeweils die Abgrenzungsmerkmale des § 241 Abs. 1 BewG maßgebend. 3Beim Eigentümer sind die Tiere, die er in seinem eigenen Betrieb hält, mit denen, die er zur Aufzucht in fremde Betriebe gegeben hat, zusammenzurechnen. 4Beim Pensionsbetrieb sind die eigenen Tiere mit den fremden, im Betrieb gehaltenen Tieren ebenfalls zusammenzufassen. 5Pensionstiere (z. B. Pferde) sind auch dann beim Pensionsbetrieb zum Tierbestand zu zählen, wenn sie beim Eigentümer nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen darstellen.

Zu § 242 BewG

A 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Zu den Besonderheiten der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen siehe A 237.10 bis A 237.20.

Inhaltlich gleichlautend
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 3017
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34 - S 3017 - 2
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3017 - 1/2021 - 2
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - S 3017 - 2021#002
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3017 - 1/2021 - 2/2021
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - G1200 - 2021/002 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3011 A - 002 - II 6
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - S 3017 - 00000 - 2021/001
Niedersächsisches Finanzministerium - G 1000 - 25/3
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3017 - 2 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3017#2021/0002 - 0401 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - S 3017 - 2#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3017/1/2 - 2021/74142
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 - S 3017 - 2
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3017 - 1001
Thüringer Finanzministerium - 040 - 22 - S 3017/2

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2369
TAAAI-01157