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IWB Nr. 1 vom

Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich

Volkhard Hente und Jean-Marc Schaller

Auch in Zeiten der Pandemie bleibt Deutschland weiter an hervorragender Position bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich. Während der COVID-19-Pandemie hat sich die Kontrolldichte bei Entsendungen nach Frankreich verschärft. Meist werden Geldbußen verhängt, deren Anfechtung vor dem französischen Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung hat. Auch das Vorliegen einer wirksamen A1-Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat schließt eine strafrechtliche Verurteilung wegen Schwarzarbeit in Frankreich nicht generell aus.

I. Hintergrund der Verwaltungssanktionen

Die meisten Formen grenzüberschreitender Dienstleitungserbringung nach Frankreich unterliegen den strengen nationalen Bestimmungen des französischen Arbeitsgesetzbuchs und verpflichten Unternehmen aus anderen EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (einschließlich der Bürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz) zur vorherigen Anmeldung auf der Internetplattform SIPSI. Für die entsandten Mitarbeiter sind während der Entsendung gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen sicherzustellen.

II. Mögliche Sanktionen und Verfahren

Seit dem sind die Arbeitsinspektionen in jeder Region der sog. DREETS- Behörde unterstellt (vorheriger Name „DIRECCTE“). Auch Polizei, Gendarmerie und Zollbehörden kontrollieren verstärkt, vor allem während der Pandemie, und sind untereinander vernetzt.

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