Online-Nachricht - Freitag, 15.10.2021

Einkommensteuer | Baumaßnahmen an Baudenkmalen aufgrund der Hochwasserkatastrophe (BMF)

Die Flutkatastrophe vom Juli 2021 hat zu erheblichen Schäden an einer großen Zahl von Baudenkmalen und diesen gleichgestellten Objekten geführt. Bund und Länder haben vereinbart, dass in den Fällen der §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG unter bestimmten Voraussetzungen auf die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalschutzbehörden verzichtet werden kann ( :009).

Das BMF führt u.a. hierzu aus:

  • Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Einhaltung insbesondere denkmalschutzrechtlicher Vorgaben, die regelmäßig nach Abschluss der Maßnahme erteilt wird.

  • Es bedarf abweichend von § 7i Abs. 1 Satz 6 und § 10g Abs. 1 Satz 3 EStG keiner vorherigen Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bzw. § 10g Abs. 3 EStG bezeichneten Stelle, wenn - nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des begonnen wurde.

  • § 7i Abs. 2 und § 10g Abs. 3 EStG bleiben von diesen Regelungen unberührt, soweit sich die Vorschriften nicht auf die vorherige Abstimmung beziehen. Dies gilt entsprechend § 7i Abs. 3 i. V. m. § 7h Abs. 3 und § 10g Abs. 4 EStG auch für Eigentumswohnungen sowie für Gebäude und Gebäudeteile i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 4 und § 10g Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EStG.

  • Für nach § 10f Abs. 1 EStG steuerbegünstigte Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal gilt Entsprechendes.

  • Für nach § 11b EStG begünstigte Baumaßnahmen an einem im Flutgebiet gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil gelten ähnliche Erleichterungen, siehe hierzu im :009).

Hinweis

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-92738