Online-Nachricht - Freitag, 10.09.2021

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines im Ausland ansässigen Gesellschafters (FG)

Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG a.F. verstößt bei einem in den USA ansässigen stillen Gesellschafter nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA und die Kapitalverkehrsfreiheit (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 33/21).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Gewinnanteil eines in einem Drittstaat ansässigen stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (GewStG a.F.) dem Gewerbeertrag der Klägerin im Jahr 2000 hinzuzurechnen ist: Die in den USA ansässige A war sowohl Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin, einer inländischen Kapitalgesellschaft, als auch deren stille Gesellschafterin. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin für das Jahr 2000 wurde der an die A als stille Gesellschafterin gezahlte Gewinnanteil erklärungsgemäß hinzugerechnet.

Während einer anschließenden Außenprüfung beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine , den Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auszunehmen.

Die Prüfer vertraten die Ansicht, dass für DBA-Staaten bei außerhalb der EU/EWG-Gebiete ansässigen stillen Gesellschaftern die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. weiterhin zu erfolgen habe. Nach erneuter Abstimmung auf Bundesebene sei die bisherige Verwaltungsanweisung durch einen Erlass vom geändert worden.

In dem nach Abschluss der Außenprüfung erlassenen geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid hielt der Beklagte an der Hinzurechnung des Gewinnanteils der stillen Gesellschafterin fest. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen den Freundschaftsvertrag Deutschland/USA, das WTO-Übereinkommen/GATS und das DBA USA 1989 verstoße.

Das FG Düsseldorf entschied, dass der Gewinnanteil, den die Klägerin an ihre in den USA ansässige stille Gesellschafterin im Jahr 2000 gezahlt hat, bei der Ermittlung ihres Gewerbesteuermessbetrags nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. hinzuzurechnen ist:

  • Die Hinzurechnung verstößt nicht gegen die in dem DBA USA 1989 enthaltenen Diskriminierungsverbote.

  • Zahlungen an stille Gesellschafter sind hinzuzurechnen, wenn sie beim Empfänger nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind. Dies betrifft nicht nur Auslandsfälle, sondern auch Zahlungen an inländische stille Gesellschafter, bei denen die stille Beteiligung zum Privatvermögen zählt, oder Zahlungen an von der Gewerbesteuer befreite inländische Betriebe.

  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung knüpft somit nicht an die Ansässigkeit des stillen Gesellschafters an.

  • Die von der Klägerin genannten Regelungen des sog. Freundschaftsvertrags sind nicht einschlägig. Auf einen etwaigen Verstoß gegen das GATS-Abkommen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil dieses Abkommen dem Einzelnen keine subjektiven Rechte gewährt.

  • Eine Verletzung der auch für Drittstaatenfälle geltenden Kapitalverkehrsfreiheit liegt nicht vor. Die im Streitfall gegebene Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit ist aufgrund der sog. Standstill-Klausel (Art. 57 Abs. 1 EGV) zulässig.

  • Nach dieser Ausnahmevorschrift berührt die Kapitalverkehrsfreiheit nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen bestanden haben.

  • Die stille Beteiligung der A ist eine solche Direktinvestition. Es handelt sich um eine Investition zur Schaffung und Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen der A, die die Mittel in Form der stillen Beteiligung bereitgestellt hat, und der Klägerin, der die Mittel zum Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden sind. Für diese Einordnung spricht die Dauer der Vertragsbindung und der Umstand, dass die Kapitalüberlassung nach dem Vorbringen der Klägerin nach aufsichtsrechtlichen Regelungen für die Kapitalausstattung der Klägerin erforderlich gewesen ist.

Hinweis:

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Az. I R 33/21 beim BFH anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-88729