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Geänderte SARS-Cov-2-ArbeitsschutzVO setzt Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Druck
Die SARS-Cov-2-ArbeitsschutzVO (Corona-ArbSchVO) v. (Banz AT V1) wird bis zum verlängert und ab dem ergänzt. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt vor. Was sich in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu den Ergänzungen locker liest, nämlich, dass neben den grundlegenden Regelungen der Verordnung, die bereits bestehen, die Verordnung die neue Verpflichtung der Arbeitgeber enthält, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen, bedeutet gerade für kleinere Arbeitgeber ein weiteres dickes Brett, das es zu bohren gilt. Zudem „versteckt“ sich in der PM im Katalog der fortgeltenden Arbeitsschutzregeln der neue § 2 Abs. 1 Satz 4 Corona-ArbSchVO, wonach ein Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen kann.
Schutzimpfungen während der Arbeitszeit
Der Verordnungsgeber will Arbeitnehmer durch ...