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Kurzfassung zum Beitrag von Schumm, StuB 16/2021 S. 643

Die beschlossene Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Harald Schumm

Der Bundestag hatte am das sog. Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) geänderten Fassung und unter Zugrundelegung eines Berichts des 6. Ausschusses vom beschlossen. Der Bundesrat hatte am beschlossen, keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen. Das MoPeG wird im Wesentlichen dann zum in Kraft treten – ein Jahr später als noch im Regierungsentwurf vom vorgesehen (nur – hier von Interesse – die Verordnungsermächtigung für die Länder betreffend das Gesellschaftsregister tritt am Tag der Verkündung in Kraft). Das MoPeG weicht nun nur in wenigen Punkten vom Regierungsentwurf ab, bringt aber gerade dort noch einmal sinnvolle Klarstellungen. Ausgangspunkt des noch vor dem Ende dieser Legislaturperiode abgeschlossen MoPeG war der am veröffentlichte „Mauracher Entwurf“ (vgl. dazu Schumm, StuB 2020 S. 513 ff., NWB AAAAH-51989). Nach der Gesetzesbegründung möchte der Gesetzgeber den Ländern ausreichend Zeit gegeben, um die erforderliche Infrastruktur für das Gesellschaftsregister aufzubauen. Wegen der fortschreitenden Digitalisierung im Gesellschaftsrecht ist aber bereits absehbar...

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