Online-Nachricht - Donnerstag, 10.06.2021

Versicherungsteuer | Keine Steuerpflicht bei Versicherung von Risiken mit Bezug auf in einem Drittstaat registrierte Seeschiffe (BFH)

Wenn lediglich der Inlandsbezug eines der Tatbestände in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG fehlt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen aber erfüllt sind, kann eine Versicherungsteuerpflicht nicht mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG ("andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände") begründet werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt der Versicherungsteuer die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG u.a. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich des VersStG in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art gegeben (Nr. 2). Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert, besteht die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG u.a., wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet (Nr. 2).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin vermittelten Protection & Indemnity-Versicherungen (P&I Versicherungen) für auf den Marshallinseln registrierte Seeschiffe der Versicherungsteuer unterliegen.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Zahlungen der Entgelte für die P&I Versicherungen an einem im Gebiet eines EWR-Vertragsstaats ansässigen Versicherers sind nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG versicherungsteuerpflichtig. Denn durch die P&I-Versicherungen ist - unabhängig von der ausschließlichen Registrierung der Schiffe auf den Marshallinseln - ein in § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG genanntes Risiko abgesichert, sodass ein Rückgriff auf die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG gemäß dessen Einleitungssatz ausgeschlossen ist.

  • Dieser setzt u.a. voraus, dass durch die Versicherung "andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände" abgesichert sind.

  • Dies ist nicht der Fall, wenn es - wie hier - lediglich am Inlandsbezug eines der Tatbestände in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG fehlt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen aber im Übrigen erfüllt sind.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-80866