BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2263/20

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit

Gesetze: § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Instanzenzug: LG München II Az: 12 T 3862/20 Beschlussvorgehend LG München II Az: 12 T 3862/20 Beschlussvorgehend LG München II Az: 12 T 3862/20 Beschlussvorgehend LG München II Az: 12 T 3862/20 Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck Az: 1 M 1896/19 Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck Az: 1 M 1896/19 Beschluss

Gründe

1 1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2 2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

3 a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte Richter - wie hier im Falle des Präsidenten Harbarth, der Richterin Ott sowie der Richter Christ, Huber und Müller - nicht zur Mitwirkung im betreffenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Die genannten Richter gehören der 3. Kammer des Zweiten Senates nicht an.

4 b) Soweit die Beschwerdeführerin außerdem den Richter Maidowski ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.

5 Insoweit enthält das Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich zur Begründung lediglich auf zwei sie betreffende Verfassungsbeschwerdeverfahren verwiesen, über die der Abgelehnte entschieden habe. Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch für sich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3). Dass die Beschwerdeführerin die unter Mitwirkung des von ihr abgelehnten Richters getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren für unzutreffend hält, ändert hieran nichts. Denn ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5). Soweit die Beschwerdeführerin ihr Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde in den früheren Verfahren nicht begründet wurde, ist dieser Umstand zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ebenfalls offensichtlich ungeeignet. Denn das Absehen von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung ist nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG zulässig (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5).

6 3. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, kommen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, §§ 114, 121 ZPO.

7 4. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 5. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210115.2bvr226320

Fundstelle(n):
QAAAH-70339