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BMF - S 7316 BStBl 1986 I 264

Umsatzsteuer; hier: Anwendung des § 15a UStG bei Bauherren, die ein zunächst anerkanntes Zwischenmietverhältnis später nicht fortführen.

Es ist gefragt worden, wie aus der Sicht des § 15a UStG zu verfahren ist, wenn Bauherren ein von der Finanzverwaltung bestandskräftig anerkanntes Zwischenmietverhältnis (vgl. hierzu auch das ; BStBl I S. 347, USt-Kartei § 9 S 7198 Karte 5) unter Berufung auf die spätere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. insbesondere das ; BStBl II S. 731) in den Folgejahren nicht mehr fortführen, sondern unmittelbare, nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfreie Vermietungsumsätze an die Endmieter erklären. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu dieser Frage folgendes:

(1) Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG setzt voraus, daß sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse in den betreffenden Folgejahren im Vergleich zum Erstjahr geändert haben (Abschnitt 215 Abs. 3 UStR 1985). In den vorliegenden Fällen haben die Unternehmer im Erstjahr im Hinblick auf die Anerkennung des Zwischenmietverhältnisses nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG für ihre Vermietungsumsätze an die Zwischenmieter verzichtet und den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. In den Fo...

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BMF v. 24.04.1986 - S 7316

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