Arbeitshilfe Oktober 2020

Verspätungsgeld i.S.d. § 22 a Abs. 5 EStG auch bei abgegebener csv-Meldung?

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Stellt die innerhalb der Frist des § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgte Übersendung der csv-Datei eine Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen i.S. des § 22a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG dar, wenn darin die Steuer-Identifikationsnummer der betroffenen Leistungsempfänger fehlt, weil die mitteilungspflichtige Stelle keine Möglichkeit hatte, diese in Erfahrung zu bringen, bzw. dies erfolglos versucht hatte?

Ist die verspätete Meldung der Rentenbezugsmitteilungen von der Klägerin allein zu vertreten, wenn im Rahmen der abschließenden Prüfungsbesprechung von der Deutsche Rentenversicherung Bund kein Hinweis gegeben wird, dass die abgegebenen csv-Meldungen nicht zulässig gewesen und auch einige ausständig seien bzw. wenn die Klägerin bei der Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern ein falsches Abfrageverfahren gewählt hat, welches technisch allerdings noch möglich war?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB GAAAH-24213