Arbeitshilfe Dezember 2020

Keine teleologische Reduktion von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG bei gesetzeszweckkonformem Ergebnis im Falle der wortlautgetreuen Normanwendung?

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Grunderwerbsteuer - Übergang von einer Gesamthand - Teleologische Reduktion von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG:

1. Steht § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG entgegen, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand (hier: KG) in das Alleineigentum der an der Gesamthand beteiligten Person (hier: Kapitalgesellschaft) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, übergegangen ist, der Erwerb der Anteile an der Gesamthand innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgt und die für diesen Anteilserwerb gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzte Steuer wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesamthand nicht durchsetzbar war?

2. Ist in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG für eine Nichtanwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG allein darauf abzustellen, ob der vorangegangene Erwerbsvorgang des wesentlichen Anteilsübergangs objektiv steuerbar ist, ohne dass zugleich die Steuer festgesetzt und erhoben worden sein muss?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB SAAAG-99349