Arbeitshilfe November 2020

Miet- und Pachtzinsen sind anteilig gem. § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, soweit sie zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt haben, welche vor dem Bilanzstichtag („unterjährig“) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind

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Sind Miet- und Pachtzinsen anteilig gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, soweit sie zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt haben, die vor dem Bilanzstichtag (unterjährig) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB KAAAG-90374