LfSt Rheinland-Pfalz - S 0284 A-St 35 2

Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger im Ausland

INHALT

– Einleitung –


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Tz. 1
Bekanntgabe durch einfachen Brief
Tz. 2
Zustellung im Ausland nach § 9 VwZG
Tz. 2.1
Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG
Tz. 2.2
Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwZG
Tz. 3
Öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG
Tz. 4
Zustellung in andere EU-Mitgliedstaaten nach EUBeitrG/EUAHiG
Tz. 5
Länderspezifische Besonderheiten

Einleitung

Sofern eine Bekanntgabe an einen inländischen Bevollmächtigten (AO-Kartei des LfSt Koblenz zu § 123, Karte 1) nicht in Betracht kommt, richtet sich die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger im Ausland nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG.

Welche der bestehenden Möglichkeiten gewählt wird, ist u. a. abhängig von den gesetzlichen Vorgaben (z. B. vorgeschriebene Zustellung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten.

Zustellungen in EU-Mitgliedstaaten nach EUBeitrG/EUAHiG werden unter Tz. 4 beschrieben,

Bei einer Bekanntgabe durch einfachen Brief gilt der Verwaltungsakt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Somit beginnt sowohl die Rechtsbehelfsbelehrung als auch die Zahlungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen.

Zukünftig wird bei allen ausländischen Empfängern die Fälligkeit mit einer Bekanntgabefiktion von einem Monat maschinell berechnet.

Damit kann die Korrektur hinsichtlich des Bekanntgabetages und der Fälligkeit in Fällen der öffentlichen Bekanntgabe (Tz. 3) grundsätzlich unterbleiben, da eine ausreichende Vorlaufzeit für die Verfahrensabläufe zur öffentlichen Bekanntgabe sicher gestellt ist.

Bei Zustellung gem. § 9 VwZG ist die Korrektur des Bekanntgabetages und der Fälligkeit weiterhin erforderlich. Vgl. im Übrigen AO-Kartei des LfSt Koblenz zu § 356 Karte 1, sowie nachfolgende Tz. 2.2.3.

1. Bekanntgabe durch einfachen Brief

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verwaltungsakte auch im Ausland durch einfachen Brief bekannt gegeben werden. Von dieser Möglichkeit ist grundsätzlich Gebrauch zu machen, sofern der Verwaltungsakt nicht ohnehin nach § 122 Abs. 5 AO zustellungsbedürftig ist.

Im Einzelfall kann es aber aus Beweisgründen angebracht sein, an Stelle eines einfachen Briefes den Verwaltungsakt durch Einschreiben mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG) oder sogar über ausländische Behörden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG) zuzustellen.

Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch einfachen Brief oder durch Einschreiben mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG) ist jedoch unzulässig in folgenden Staaten: Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, San Marino, Schweiz, Sri Lanka und Venezuela (AEAO zu § 122, Tz. 3.1.4.1). Sofern sich aus Tz. 5 keine weiteren Einschränkungen ergeben, hat die Bekanntgabe in diesen Staaten durch Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwZG zu erfolgen.

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Liechtenstein ist nur dann durch einfachen Brief möglich, soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die vom DBA-Liechtenstein (BStBl 2013 I, S. 488) erfasst sind. Das DBA erfasst im Wesentlichen die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, und Grundsteuer für Zeiträume nach dem Kalenderjahr 2012 (DBA-Artikel 2 und DBA-Artikel 33). Durch die Bezugnahme auf die Grundsteuer gilt das Abkommen auch für Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsfeststellungen auf Stichtage bzw. Zeiträume ab dem .

Vom DBA-Liechtenstein nicht erfasst sind die Umsatzsteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diesbezügliche Verwaltungsakte können nur durch öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG) bekannt gegeben werden. Ebenso Verwaltungsakte bezüglich der o. g. Steuern, die noch Zeiträume vor 2013 betreffen.

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in der Schweiz ist nur dann durch einfachen Brief zulässig, soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die vom erfasst sind.

2. Zustellung im Auslands nach § 9 VwZG

Die Auslandszustellung (§ 122 Abs. 5 AO) erfolgt nach § 9 Abs. 1 VwZG

  • durch Einschreiben mit internationalen Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),

  • auf Ersuchen des Finanzamtes durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),

  • auf Ersuchen des Finanzamtes durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG), oder

  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG). Diese Form der Zustellung wird in der Finanzverwaltung noch nicht praktiziert.

Ist sowohl eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 zulässig, hat die Behörde die Wahl (§ 2 Abs. 3 VwZG). Dabei sollte vorrangig von Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG Gebrauch gemacht werden (vgl. Tz. 2.1).

Eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG ist bei Empfängern in den unter Tz. 1 genannten Staaten geboten oder wenn im Einzelfall ein einwandfreier Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts erforderlich ist.

Im Falle der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwZG gelten in einigen Ländern Besonderheiten (vgl. Tz. 5).

2.1 Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG

Die Auslandszustellung erfolgt hier durch Einschreiben mit internationalen Rückschein (nicht zulässig für die unter Tz. 1 aufgezählten Staaten). Diese Form der Zustellung ist dann geboten, wenn das Finanzamt einen erhöhten Beweiswert gegenüber der Bekanntgabe per einfachen Brief für sinnvoll erachtet oder wenn die Zustellung ohnehin gesetzlich angeordnet ist (§ 122 Abs. 5 AO).

Bei einem Einschreiben mit Rückschein erhält der Absender eine Empfangsbestätigung mit der Unterschrift des Empfängers (zum Beweiswert des Rückscheins vgl. AEAO zu § 122, Tz. 3.1.4.1 mit Verweis auf 3.1.2). Der Empfänger ist jedoch nicht verpflichtet, das Einschreiben anzunehmen. Handelt es sich um einen verjährungsbedrohten gewichtigen Fall und will das Finanzamt absolute Sicherheit über die Bekanntgabe haben, ist die Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG zu wählen.

Von einer grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG ist zudem kein Gebrauch zu machen, wenn

  • ein Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG (Zustellung an deutsche Exterritoriale) vorliegt,

  • bzw. an nichtdeutsche Exterritoriale zugestellt werden soll,

  • ein Fall von grundsätzlicher politischer Bedeutung gegeben ist oder

  • die Möglichkeit der Gefährdung der Sicherheit des Empfängers besteht.

Zuständig für die Zustellung ist – wie bei der Zustellung im Inland nach § 4 VwZG – das Finanzamt. Der Einschaltung des LfSt bzw. des Bundeszentralamts für Steuern bedarf es nicht.

Bei der Zustellung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG gilt die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Ausland übermittelt wird, einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, nicht. Die Zustellung gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt (, EFG 2005, 465f).

Hinsichtlich der Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung und des Leistungsgebots sind die Ausführung in der Einleitung zu beachten.

2.2 Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwZG

Soweit eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG nicht zulässig ist (z. B. bei Empfängern in einem der in Tz. 1 genannten Staaten) oder im Einzelfall ein einwandfreier Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts erforderlich ist, ist die Zustellung – vorbehaltlich länderspezifischer Besonderheiten (vgl. Tz. 5) – vorrangig nach der Nr. 3 (Zustellung über das Auswärtige Amt) oder nachrangig nach der Nr. 2 (Zustellung über ausländische Behörden) des § 9 Abs. 1 VwZG zu wählen.

Die Zustellung wird hierbei durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

Abgesehen von den in Tz. 1 genannten Staaten sollte diese Form der Zustellung jedoch auf gewichtige verjährungsbedrohte Fälle beschränkt bleiben.

Der zuzustellende Verwaltungsakt ist dem LfSt zur Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG). Hierfür wurde die Vorlage „Auslandszustellung” aufgelegt (UNIFA-Dokumentenmanager, Registerkarte „Zentral\Allgemein”).

Dabei gilt folgendes:

2.2.1

Der Vordruck ist maschinenschriftlich auszufüllen. In dem Ersuchen ist das zuzustellende Schriftstück genau und mit Datum zu bezeichnen.

In den Vordruck ist die vollständige Auslandsanschrift des Zustellungsempfängers einzutragen. Sie muss mit der auf dem zuzustellenden Verwaltungsakt angegebenen Anschrift übereinstimmen. Ist der Zustellungsempfänger nicht mit dem Inhaltsadressaten des zuzustellenden Schriftstücks identisch, sind Zustellungsempfänger und Inhaltsadressat (Steuerpflichtiger) einzutragen:

Zustellung an…(Name und Anschrift des Zustellungsempfängers),

Für…(Name und Anschrift des Inhaltsadressaten).

Dem zuzustellenden Verwaltungsakt ist ein in Maschinenschrift vollständig adressierter (ausländische Anschrift verwenden) und mit Absender versehener, unverschlossener Briefumschlag beizufügen.

2.2.2

Der vom Bundeszentralamt für Steuern im Einzelfall einzuschlagende Amts- und Rechtshilfeweg bestimmt sich u. a. nach der Staatsangehörigkeit des Empfängers. Diese ist daher auf dem Vordruck regelmäßig anzugeben. Ist die Staatsangehörigkeit nicht zu ermitteln, muss dies angegeben werden.

2.2.3

Steuerbescheide müssen von der Finanzkasse abgerechnet sein und erforderlichenfalls ein Leistungsgebot enthalten. Zahlungstermine sind dabei nicht auf einen bestimmten Tag festzusetzen, sondern vom Tag der Zustellung abhängig zu machen. So ist der Fälligkeitstag für eine Einkommensteuer-Abschlusszahlung auf „einen Monat nach dem Tag der Zustellung dieses Bescheides” festzusetzen. Vorgedruckte Texte müssen erforderlichenfalls entsprechend abgeändert werden (vgl. Einleitung).

Es sind auch stets die Konten der Finanzkasse anzugeben, auf die der zu entrichtende Betrag überwiesen werden soll.

2.2.4

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entsprechend zu erteilen. Ein bereits vorgedruckter Text muss erforderlichenfalls entsprechend abgeändert werden (z. B. „Tag der Bekanntgabe ist der Tag der Zustellung – Aushändigung – dieses Bescheids”; vgl. auch AO-Kartei des LfSt Koblenz zu § 356 Karte 1).

2.2.5

Die Zustellung eines Verwaltungsaktes an mehrere Personen (auch Ehegatten) in einer Ausfertigung ist – im Gegensatz zur Bekanntgabe mit einfachem Brief – nicht möglich.

Daher ist für jeden Zustellungsempfänger ein gesondertes Ersuchen mit der für ihn bestimmten Ausfertigung des Verwaltungsaktes nebst Briefumschlag erforderlich.

3. Öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG

Kann ein Verwaltungsakt nicht mit einfachem Brief bekannt gegeben werden und ist auch eine Zustellung nach § 9 VwZG nicht möglich (), so ist der Verwaltungsakt nach § 10 VwZG öffentlich zuzustellen (vgl. AO-Kartei des LfSt Koblenz zu § 122 Karte 6).

Ist die ausländische Anschrift des Steuerpflichtigen bekannt, ist dieser nach erfolgter öffentlicher Zustellung mit einfachem Brief unter Übersendung einer Ausfertigung des öffentlich zugestellten Verwaltungsaktes von der Zustellung zu unterrichten. Die Übersendung eines solchen Hinweises ist im Verhältnis zu allen Staaten zulässig, da es sich hierbei mangels rechtlicher Regelung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (AEAO zu § 122, Nr. 3.1.5.3).

Wird der Mitteilung eine Kopie des Verwaltungsakts beigefügt, ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass mit der Beifügung dieser Kopie der Verwaltungsakt nicht erneut bekannt gegeben wird und die Rechtsfolgen des Verwaltungsakts (insbesondere der Beginn der Einspruchsfrist) bereits mit der öffentlichen Zustellung eingetreten sind.

4. Zustellung in andere EU-Mitgliedstaaten

Steuerverwaltungsakte die ein Leistungsgebot enthalten, werden von dem Anwendungsbereich der EU-Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2010/24/EU – EUBeitrRL) erfasst.

Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgte durch das EU-Beitreibungsgesetz vom (EUBeitrG).

Zustellungsersuchen nach der EUBeitrRL in andere EU-Mitgliedstaaten dürfen gem. § 8 EUBeitrG nur dann erfolgen, wenn es der Vollsteckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des VwZG zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.

Auf das BStBl 2014 I, 188 wird verwiesen.

In diesem Zusammenhang wird unter einer Zustellung nach den Vorschriften des VwZG insbesondere die Zustellung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 VwZG – Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein – verstanden.

Ist diese Art der Zustellung an einen innerhalb der EU ansässigen bzw. wohnhaften Empfänger gescheitert (z. B. Verweigerung der Annahme), kann ein Zustellungsersuchen nach Artikel 8 der EUBeitrRL gestellt werden.

Ein Zustellungsersuchen nach Artikel 8 der EUBeitrRL geht einem Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG – Zustellung durch die Behörde des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland – vor.

Soll hingegen ein Verwaltungsakt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (sog. Diplomatenfälle), innerhalb der EU zugestellt werden, so ist vorrangig von einem Zustellungsersuchen nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 VwZG Gebrauch zu manchen.

Die Zustellungsersuchen sind zwingend elektronisch zu stellen. Das dazu erforderliche Programm (VO-EForms) steht den Vollstreckungsstellen zur Verfügung. Einzelheiten zu dem Verfahren ergeben sich aus dem Dokument „Internationale Vollstreckungshilfe – Arbeitsanleitung für zwischenstaatliche Zustellungsersuchen” – eingestellt in AIS/Themen/Steuerfachthemen/Vollstreckung/Arbeitshilfen.

Nicht von der EUBeitrRL erfasst werden Steuerverwaltungsakte, die kein Leistungsgebot enthalten (z. B. Feststellungsbescheide). Eine Zustellung dieser Bescheide innerhalb der EU kann jedoch auf die Amtshilferichtlinie vom  – 2011/16/EU gestützt werden, sofern es sich um direkte Steuern handelt. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz durch das EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG – (BGBl 2013 I, 1809) mit Wirkung zum .

Ein Zustellungsersuchen nach § 13 EUAHiG ist nur dann zulässig, wenn die Finanzbehörde nicht in der Lage ist, die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im anderen Mitgliedstaat vorzunehmen, oder die Zustellung mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre (§ 13 Abs. 2 EUAHiG).

Soll ein Zustellungsersuchen nach § 13 EUAHiG gestellt werden ist das AO-Referat des LfSt hierüber vorab per E-Mail zu informieren, um das weitere Verfahren abzustimmen.

5. Länderspezifische Besonderheiten

Soweit eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 VwZG erfolgt, sind die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten.

5.1 Afghanistan

Die afghanischen Behörden leisten derzeit keine Rechtshilfe. Die Deutsche Botschaft in Kabul bittet darum, von der Übersendung von Zustellersuchen abzusehen, da diese dort keine Aussicht auf Erfolg haben und somit unerledigt zurückgeschickt werden.

Es gilt § 10 VwZG.

5.2 Ägypten, Libyen, Pakistan, Rumänien

Die deutschen Vertretungen nehmen Zustellungen nur vor, wenn der Zustellungsempfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Zur Vornahme von Zustellungen an andere Staatsangehörige sehen sich die Vertretungen mangels einer entsprechenden Ermächtigung durch das Gastland als nicht befugt an. Eine Zustellung nach § 9 VwZG an andere Staatsangehörige ist daher nicht möglich.

Die Botschaft in Kairo hat darauf hingewiesen, dass aufgrund des unzuverlässigen Postwegs in Ägypten künftig gesuchte Personen lediglich von der Botschaft benachrichtigt werden, dass an der Botschaft ein Schreiben zur Abholung bereit liegt. Nur so kann im positiven wie im negativen Fall letztlich eine verlässliche Aussage über die Zustellung getroffen werden.

5.3 Algerien

Die Botschaft in Algier ist derzeit nur eingeschränkt funktionstüchtig. Es muss mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.

5.4 Brasilien

Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes dürfen Steuerverwaltungsakte nicht unmittelbar auf dem Postweg zugestellt werden. Verwaltungsakte sind – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt ist – öffentlich zuzustellen (§ 10 VwZG).

5.5 Bhutan, Cook Inseln

Mit diesen Ländern unterhält die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen. Zustellungen sind daher nicht möglich.

Verwaltungsakte sind – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt ist – öffentlich zuzustellen (§ 10 VwZG).

5.6 Bosnien-Herzegowina

Zustellungsersuchen werden von der Botschaft an das Außenministerium von Bosnien und Herzegowina übermittelt. Da sich die Verwaltungsstruktur derzeit noch im Aufbau befindet, muss mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.

In Orte, die in den serbischen Gebieten von Bosnien-Herzegowina, der „Republik Srpska”, liegen, kann nicht zugestellt werden, weil diese Orte sich nicht unter der Kontrolle der legalen Behörden von Bosnien-Herzegowina befinden.

5.7 Bulgarien

Die Botschaft kann in eigener Zuständigkeit keine Zustellungen durchführen. Die Zustellungsempfänger werden gebeten, bei der Botschaft vorzusprechen, um die Schriftstücke gegen Unterschrift entgegenzunehmen.

5.8 Finnland, Schweden

Vorgesehen sind förmliche Zustellungen über das finnische Finanzministerium bzw. das schwedische Außenministerium.

In der Praxis werden Zustellungsersuchen inzwischen jedoch den deutschen Vertretungen zugeleitet und von diesen bearbeitet.

5.9 Frankreich

Zustellungen nach § 9 VwZG in Frankreich sind nur an Zustellungsempfänger möglich, die die deutsche oder französische Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Zustellung an andere Staatsangehörige beschränkt sich auf Schriftstücke in Beitreibungssachen (Artikel 23 DBA-Frankreich). Sonstige zustellungsbedürftige Verwaltungsakte an Empfänger in Frankreich sind nach § 10 VwZG öffentlich zuzustellen.

5.10 Irak

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad kann aufgrund der Sicherheitslage im Irak nur einen eingeschränkten konsularischen Service bieten.

5.11 Italien

Die deutsche Vertretung nimmt Zustellungen nur vor, wenn der Zustellungsempfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Zustellungen an italienische oder andere Staatsangehörige können nur im Rahmen des deutschitalienischen Rechtshilfeabkommen vom (RStBl 1939, 377, BStBl 1957 I, 142) über das italienische Finanzministerium durchgeführt werden.

Der Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich nur auf die direkten Steuern von den Einkünften und vom Vermögen (wie z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer) einschließlich Verspätungszuschläge, Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten.

In anderen Fällen einer gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung ist nach § 10 VwZG öffentlich zuzustellen.

5.12 Republik Korea

Die Botschaft der Bundesrepublik in Seoul nimmt Zustellungen nur vor, wenn der Zustellungsempfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Zustellung nach § 9 VwZG an andere Staatsangehörige ist daher nicht möglich.

5.14 Libanon

Zustellungen gem. § 9 VwZG an Empfänger in Libanon sind wieder möglich.

5.14 Liberia

Durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia erfolgt derzeit keine Wahrnehmung von Rechts- und Konsularaufgaben; es gilt § 10 VwZG.

5.15 Liechtenstein

Vgl. Tz. 1.

5.16 Monaco

Für eine Zustellung über die monegassischen Behörden werden alle Zustellungsstücke in französischer Übersetzung benötigt. Darüber hinaus ist eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG an andere Staatsangehörige oder Staatenlose nicht möglich.

5.17 Österreich

Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabesachen vom , BStBl 1955 I, 434, (AHV 1954) haben die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland eine Konsulationsvereinbarung getroffen. Mit dieser Vereinbarung sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland überein gekommen, dass aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und der Verwaltungsökonomie ab dem im Bereich der Amtshilfe bei der Vollstreckung die EUBeitrRL gegenüber dem AHV 1954 vorrangig anzuwenden ist. Mit Wirkung vom finden daher jene Bestimmungen des AHV 1954, die sich u. A. auf die Zustellung von Dokumenten beziehen keine Anwendung mehr (vgl. , FMNR4aa000012).

5.18 Polen

Zustellungen werden über die diplomatischen Vertretungen durch Weiterleitung an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Polen bewirkt und können daher bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen.

5.19 Russische Föderation

Zustellungen in der Russischen Föderation sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG zu bewirken (vgl. AEAO zu § 122, Tz. 3.1.4.1 und 3.1.4.2). Dies gilt jedoch nur für deutsche Staatsangehörige. Zustellungen an andere Staatsangehörige oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit können – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt ist – derzeit nur durch öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG) bewirkt werden.

5.20 San Marino

Zuständige diplomatische und konsularische Vertretung ist das Generalkonsulat in Mailand. Eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG ist nur an Empfänger mit deutscher Staatsangehörigkeit möglich.

5.21  Schweiz

Für die Zustellung von Verwaltungsakten an Empfänger in die Schweiz wird auf das verwiesen.

5.22 Somalia

Die deutsche Vertretung erfolgt durch die Deutsche Botschaft in Nairobi.

5.23 Taiwan

Mit Taiwan unterhält die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen. Ein Zustellungsersuchen kann über das BZSt an das Deutsche Institut in Taipei gestellt werden. Nach Auskunft des Deutschen Instituts sind Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG nur in zivil- und handelsrechtlichen Gerichtsverfahren möglich. In allen anderen Fällen kann hilfsweise eine Zustellung per Einschreiben-Rückschein über die örtliche Post Taiwans erfolgen.

5.24 Tschechische Republik

Die deutsche Botschaft in Prag darf in der Tschechischen Republik nur formlose Zustellungen an deutsche Zustellungsempfänger vornehmen. Auch an Zustellungsempfänger mit doppelter Staatsbürgerschaft darf nicht zugestellt werden. Die Tschechische Republik gehört nicht zu den Staaten, die eine postalische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten gestatten.

5.25 Ehemalige UdSSR

Zustellungen in die Länder der ehemaligen UdSSR sind über die dortigen deutschen Vertretungen möglich.

5.26 Ukraine

Entsprechend einer Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland sind aufgrund der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland keine Zustellungen auf der Insel Krim möglich.

LfSt Rheinland-Pfalz v. - S 0284 A-St 35 2

Fundstelle(n):
TAAAG-83217