Online-Nachricht - Dienstag, 25.07.2017

Schenkungsteuer | Managermodelle einer WP/StB-GmbH (FG)

Bei sog. Managermodellen einer WP/StB-GmbH führt die durch den Poolvertrag der Gesellschafter vorgeschriebene Veräußerung des Geschäftsanteils eines ausscheidenden Berufsträgers zum Nennwert an einen Treuhänder, der den Geschäftsanteil wiederum zum Nennwert an einen neu eintretenden Gesellschafter übertragen wird, nicht zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter, da es mangels Realisierbarkeit eines über den Nennwert des Geschäftsanteils hinausgehenden Wertes an einem Übergang der Vermögenssubstanz auf diese fehlt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.

Sachverhalt: Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Gesellschafter einer GmbH. Neben dem Gesellschaftsvertrag hatten die Gesellschafter der GmbH, die Geschäftsanteile von jeweils 50.000 € hielten, einen Poolvertrag abgeschlossen, demzufolge ein Poolmitglied mit der Vollendung seines 63. Lebensjahres mit schuldrechtlicher Wirkung zum Ende des Tages der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH sowie über die Rechnungslegung über die Gewinnverteilung und die Nebenrechnung für das Geschäftsjahr, in dem es das 63. Lebensjahr vollendet hat, seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder verkaufen und übertragen sollte. Ein weiterer Gesellschafter der GmbH kündigte aus Altersgründen. Er verkaufte und übertrug seinen Geschäftsanteil an den Pooltreuhänder. Das FA stellte sich auf den Standpunkt, dass die Übertragung des Geschäftsanteils gegen Zahlung eines Kaufpreises nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliege.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Das beklagte FA hat die Schenkungsteuer zu Unrecht gegen den Kläger festgesetzt. Im Streitfall fehlt es bereits an einem auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhenden Übergang des Geschäftsanteils.

  • § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG ist nicht auf eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils unter Lebenden, also einen derivativen Erwerb anwendbar. Denn ein Abfindungsanspruch entsteht üblicherweise nicht für die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils und einen dafür zu entrichtenden Kaufpreis.

  • Vorliegend hat der Gesellschafter keine Abfindung für sein Ausscheiden aus der GmbH erhalten. Grundlage für die Zahlung des Kaufpreises war vielmehr der aufschiebend bedingte Kauf- und Übertragungsvertrag, mithin ein derivativer Erwerb. Darüber hinaus ist der Geschäftsanteil nicht auf die verbleibenden Gesellschafter und damit auf den Kläger i.S. von § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG übergangen.

  • Unbeschadet dessen fehlt es aus einem anderen Grund an einem Übergang des Geschäftsanteils i.S. des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG auf die anderen Gesellschafter und damit auf den Kläger. Die Bestimmung setzt eine objektive Bereicherung der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft voraus. Der Bedachte muss über den Gegenstand der Zuwendung tatsächlich und rechtlich frei verfügen können.

  • Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Treuhänder hatte den erworbenen Geschäftsanteil nur treuhänderisch auf Zeit bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters zu halten, der den Anteil zum Nennwert erworben konnte.

  • Der Treuhänder konnte mithin nicht frei über den Geschäftsanteil verfügen. Mangels Realisierbarkeit eines über den Nennwert des Geschäftsanteils hinausgehenden Wertes ist es daher nicht zu einem Übergang der Vermögenssubstanz auf den Kläger gekommen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-51289