Online-Nachricht - Dienstag, 16.05.2017

Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten (FG)

Die Vorfälligkeitsentschädigung wegen des Verkaufs einer wegen doppelter Haushaltsführung erworbenen Zweitwohnung bei Beendigung der auswärtigen Tätigkeit ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar (; Revision eingelegt).

Sachverhalt: Die Kläger, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, unterhielten im Streitjahr 2012 einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war bis Ende des Jahres 2011 im BMF nichtselbständig beschäftigt. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit wohnte er an seinem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung, welche die Kläger als hälftige Miteigentümer im Jahr 2003 erworben hatten. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung nahmen die Kläger gesamtschuldnerisch (Fest-) Darlehen bei der Sparkasse auf. 2011 veräußerten die Kläger die Eigentumswohnung in Berlin. Für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens leisteten die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Für 2012 beantragten die Kläger, die entrichteten Schuldzinsen sowie die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Das FA erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.

Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz weiter aus:

  • Das FA hat den begehrten Werbungskostenabzug der Vorfälligkeitsentschädigung wegen des fehlenden Veranlassungszusammenhangs mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zutreffend versagt.

  • Zwar ist eine Vorfälligkeitsentschädigung Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals; sie beruht mithin ebenso wie die vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen auf dem Darlehensvertrag als Rechtsgrund.

  • Allerdings ist eine Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich gesehen die Folge der auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Darlehensvertrags. Erst mit dieser Änderung des Vertragsinhalts steht dem Darlehensgeber eine seine Interessen wahrende Vorfälligkeitsentschädigung zu.

  • Diese vertragliche Änderungs- bzw. Aufhebungsvereinbarung ist steuerrechtlich das auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Bei der Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung von Immobilien wird daher der ursprünglich bestehende - durch die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer Immobilie begründete - wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen zur Einkünfteerzielung vorgenommenen Tätigkeit überlagert bzw. ersetzt von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang.

  • Ist dieser Veräußerungsvorgang steuerbar, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes oder -verlustes einzustellen. Ist der Veräußerungsvorgang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ersatzweise als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit geltend gemacht werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-45018