Arbeitshilfe Juni 2020

Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG nach Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung

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Kann eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 32a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist zur Berücksichtigung einer vGA auch dann erfolgen, wenn der entsprechende Körperschaftsteuerbescheid noch nicht ergangen ist, weil der Mangel des fehlenden Körperschaftsteuerbescheids nachträglich mit dessen Erlass geheilt wird?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB HAAAG-43038