Online-Nachricht - Montag, 21.10.2013

Einkommensteuer | Kosten für Fettabsaugung keine agB (FG)

Aufwendungen für die operative Behandlung einer Fettabsaugung (Liposuktion) ohne ein vorheriges amtsärztliches Gutachten sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Bei der Klägerin wurde im Sommer 2006 ein Lipödem an den Beinen diagnostiziert, das mit Kompressionsstrümpfen versorgt werden musste. Eine bei der Krankenkasse beantragte Kostenübernahme für eine stationär vorzunehmende Fettabsaugung (Liposuktion) lehnte diese ab - aus schulmedizinischer Sicht stünden andere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos. Die Klägerin ließ sich im November 2007 und Januar 2008 an den Beinen mehrfach operieren und wurde hierfür stationär in ein Therapiezentrum aufgenommen. Die Kosten in Höhe von ca. 12.000 € machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen erfolglos geltend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die Kosten sind nicht anzuerkennen, da die Klägerin vor der Behandlung kein amtsärztliches Gutachten entsprechend § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 vorgelegt hat, das die medizinische Indikation der Behandlung nachweist.

  • Bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, ist dies dem Steuerpflichtigen zuzumuten.

  • Für die Klägerin war der besondere Charakter der Behandlungen erkennbar, weil ihre Krankenkasse die Aufwendungen hierfür nicht übernommen hatte.

  • Auch ist nach Auffassung des zuständigen Gesundheitsamtes die Liposuktion als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und daher auch nicht medizinisch notwendig.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH ursprünglich nicht zugelassen. Nunmehr wird das Verfahren dort unter dem Az.: VI R 51/13 geführt. Die Entscheidung ist im Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank des FG Baden-Württemberg veröffentlicht. Sie können diese unter Angabe des Aktenzeichens dort recherchieren. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter v.
Anmerkung: Dem formalisierten Nachweisverlangen nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 war nach Auffassung der Richter auch im Streitjahr Rechnung zu tragen. Denn nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in allen Fällen, in denen - wie in Streitfall - die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, anzuwenden.
 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-10449