Arbeitshilfe April 2017

Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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Wirkt § 96 Abs. 1 InsO zugunsten des Zessionars über die Beendigung des Insolvenzverfahrens weiter, wenn der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens eine Forderung des Insolvenzschuldners durch Abtretung verwertet hat?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB FAAAF-04062