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FG Düsseldorf Urteil v. - 12 K 1073/14 E EFG 2015 S. 466 Nr. 6

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4

Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1 %-Methode abziehbar

Tatbestand

Der im Außendienst tätige Kläger, dessen Barvergütung sich aus einem festen und einem provisionsabhängigen Gehaltsbestandteil zusammensetzt, erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte. Dem Kläger war auch die private Nutzung des Kfz gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz- Überlassung gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. „1 %-Regelung“) mit 523 Euro monatlich (= 6.276 Euro insgesamt im Jahr 2012), ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG wurde in Ermangelung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht erfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 19
DStRE 2015 S. 777 Nr. 13
EFG 2015 S. 466 Nr. 6
EStB 2015 S. 327 Nr. 9
GStB 2015 S. 204 Nr. 6
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 2
KÖSDI 2015 S. 19196 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2015 S. 238
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2015 S. 390
StBW 2015 S. 409 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2015 S. 109
b&b 2015 S. 8 Nr. 3
GAAAE-83463

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FG Düsseldorf, Urteil v. 04.12.2014 - 12 K 1073/14 E

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