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infoCenter (Stand: Oktober 2021)

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Zuschüsse im Umsatzsteuerrecht

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Zuwendungen an einen Unternehmer ist entscheidend, ob der Zuschuss

  • vom Zuschussgeber unabhängig von einer Leistung des Zuschussempfängers gezahlt wird (echter Zuschuss),

  • Entgelt für eine steuerbare Leistung eines Unternehmers an den Zuschussgeber ist (unechter Zuschuss) oder

  • zusätzliches Entgelt des Zuschussgebers für eine Leistung eines Unternehmers an einen anderen Leistungsempfänger ist (Entgelt von dritter Seite).

Die Bezeichnung einer Zuwendung als Zuschuss, Subvention, Ausgleichsbetrag, Beihilfe, Zulage, Förderprämie oder Geldpreis ist für die umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlung unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob der Zuschussgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist.

Echte, nicht steuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuschüsse nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, um dem Empfänger die Mittel zu verschaffen, die er z.B. zur Erfüllung von im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben benötigt.

Zuschüsse sind steuerbar, wenn zwischen der Leistung des Zuschussempfängers und der Zuschussgewährung ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die Leistung wird in diesen Fällen gewährt, um die andere Leistung zu erhalten.

Ein zusätzliches steuerbares Entgelt von einem Dritten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sind solche Zuschüsse, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung gewährt werden, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers und dem Zuschuss des Dritten feststellbar ist.

Ob Leistungsaustausch oder ein echter nicht steuerbarer Zuschuss anzunehmen ist, muss jeweils im Einzelfall wie folgt untersucht werden:

  • Hat der Zuschussempfänger Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts getätigt?

  • Hat der Zuschussgeber gezahlt, um die empfangene Leistung abzugelten (innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung)?

  • Soweit keine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung besteht: Handelt es sich um Entgelt eines Dritten für ein anderes Leistungsaustauschverhältnis?

II. Echte Zuschüsse (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE)

Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grundlage eines Leistungsaustauschs erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden. Um einen echten Zuschuss handelt es sich nach diesen Grundsätzen insbesondere bei folgenden Zahlungen:

  • Zahlungen außerhalb eines Leistungsaustauschverhältnisses.

  • Zahlungen, die unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil der Empfänger einen Anspruch darauf hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird.

  • Zahlungen, durch die eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll.

  • Zahlungen, die den Zahlungsempfänger in die Lage versetzen sollen, überhaupt tätig werden zu können oder seinen Gesellschaftszweck zu erfüllen.

  • Zahlungen als Anerkennung oder zur Förderung von im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten, ohne Bindung an bestimmte Umsätze.

  • Zahlungen, die nur technisch an die Leistung des Zahlungsempfängers gebunden sind, wenn dadurch lediglich der leistende Unternehmer subventioniert werden soll.

  • Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden (Abschn. 10.2 Abs. 8 UStAE).

Bei den von der Bundesregierung im Zuge der Coronakrise gezahlten Corona- Überbrückungshilfen handelt es sich um echte Zuschüsse, da die leistungsberechtigten Empfänger mit den Zahlungen aus volkswirtschaftlichen Gründen in die Lage versetzt werden sollen, überhaupt weiter tätig werden zu können. Inwieweit dies für von anderen Institutionen gezahlte „Corona-Hilfen“ ebenfalls gilt, ist anhand der jeweiligen Förderrichtlinien zu entscheiden.

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