Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 1311 A - 3 - St 58

Steuerliche Vorrechte und Befreiungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen;
Anwendung des Progressionsvorbehalts bei steuerbefreiten Gehältern von Bediensteten internationaler Organisationen

Bezug:

Das eine nach dem Stand vom aktualisierte Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden (ausgenommen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) übersandt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des (BStBl 2001 I S. 286), welches damit aufgehoben wird.

Das BMF Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2007 I Seite 656 ff. veröffentlicht.

Die Vorschriften über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an zwischenstaatliche Organisationen sehen in einer Reihe von Fällen auch die Befreiung der von den Organisationen an ihre Bediensteten gezahlten Gehälter und Bezüge von der nationalen Einkommensteuer vor. Dabei enthalten die neueren Regelungen regelmäßig eine dem Progressionsvorbehalt in den Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Klausel, wonach die befreiten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden können.

Enthält eine Privilegienregelung für eine zwischenstaatliche Organisation einen derartigen Progressionsvorbehalt, so sind die von dieser Organisation gezahlten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 EStG). Enthält die zwischenstaatliche Vereinbarung dagegen keinen Progressionsvorbehalt, kommt die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht, da die Freistellungsklausel dem EStG vorgeht und jede unmittelbare oder mittelbare Besteuerung der freigestellten Dienstbezüge durch die Mitgliedstaaten ausschließt (für den EU-Bereich siehe hierzu 6/60, Slg. 1960 S. 1163).

Die Verfügung vom nebst Anlagen ( und Zusammenstellung der Fundstellen zum ) ist auszusondern.

Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 1311 A - 3 - St 58

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAC-75305