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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Aktiengewinn / Immobiliengewinn

Roland Ronig

Reform der Investmentbesteuerung

Zum wurde die Investmentbesteuerung reformiert. Ein Grund hierfür war die vom EuGH kritisierte unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentvermögen auf der Fondseingangsseite. Ab dem Jahr 2018 wurde für Investmentfonds eine eigenständige Körperschaftsteuerpflicht für bestimmte inländische Einkünfte eingeführt. Als „Ausgleich“ für diese Vorbelastung werden – je nach „Fondstyp“ – die Einkünfte beim Anleger nur teilweise besteuert (Teilfreistellung). Für Spezial-Investmentfonds gelten Besonderheiten. Nach § 56 InvStG gelten beim Systemwechsel ins neue Recht alle Fondsanteile zum als veräußert und zum als angeschafft.

Durch die fiktive Veräußerung zum wird zu diesem Zeitpunkt auch der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn ermittelt. Hierzu gilt ein gesondertes Feststellungsverfahren. Einzelfragen zur neuen Gesetzesfassung und zum "Übergang nach § 56 InvStG" hat die Finanzverwaltung in einem umfassenden BMF-Schreiben beantwortet.

Zur Investmentfondsbesteuerung ab 2018 inkl. der Übergangsfragen für betriebliche Anleger vgl. auch den infoCenter-Beitrag "Investmentfonds: Betriebliche Anleger".

I. Definition von Aktien- und Immobiliengewinn

Aktien- und Immobiliengewinn sind Berechnungsgrundlagen, die regelmäßig in Zusammenhang mit Investmentanteilen im Betriebsvermögen benötigt werden.

  • Mit dem Aktiengewinn sollen alle positiven und negativen Wertveränderungen in Zusammenhang mit Anteilen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insbes. Aktien und GmbH-Anteile) dargestellt werden, die beim Anleger noch nicht berücksichtigt wurden.

  • Der Immobiliengewinn beinhaltet i. d. R. die steuerfreien DBA-Einkünfte eines Immobilienfonds.

Nur so können die Regelungen des Teileinkünfteverfahrens, des Beteiligungsprivilegs nach § 8b KStG und die DBA-Steuerfreistellung entsprechend den gesetzlichen Regelungen des InvStG beim Anleger berücksichtigt werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Anwendungsbereich/-zeitraum Aktien-/Immobiliengewinn

Zeitraum
2004-2017
2004-2017
ab 2018
ab 2018
ab 2018
Anleger
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Privatvermögen
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen
Fonds
Publikums-Iinvestmentfonds
alle Investmentfonds
Investmentfonds
Investmentfonds
Spezial-Investmentfonds
Aktiengewinn
nein
ja
nein*
nein*
ja
Immobiliengewinn
(ab 2018: Abkommensgewinn
ab 2009
ja
nein*
nein*
ja
Rechtsgrundlage
§§ 48- 49 InvStG

* Investmenterträge unterliegen ab 2018 bei Aktien, Misch- und Immobilienfonds der Teilfreistellung nach § 20 InvStG.

Aktien- und Immobiliengewinn betreffen nicht die „laufenden” Erträge wie z.B. Ausschüttungen und Ertragsthesaurierungen.

Sie werden lediglich zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne/-verluste und Teilwertabschreibungen/Wertaufholungen herangezogen.

Nachfolgend werden die Berechnungen für betriebliche Anleger unter der Rechtslage bis 2017 dargestellt, welche auch für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns auf den relevant sind. Auf die lediglich für institutionelle Anleger maßgebende Berechnung nach § 49 InvStG für Anteile an Spezial-Investmentfonds wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen. Einzelheiten hierzu sind im Anwendungsschreiben zum InvStG 2018 dargestellt.

II. Berechnungsmethode

Aktiengewinn und Immobiliengewinn sind bei der Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile bzw. bei deren Bewertung im Rahmen der Bilanzerstellung von Bedeutung. Letztmals sind diese im Rahmen der fiktiven Veräußerung der Fondsanteile auf den relevant.

Keine Versteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns in 2017

Der fiktive Veräußerungsgewinn wird erst im Rahmen der späteren tatsächlichen Veräußerung versteuert.

Aktien- und Immobiliengewinn werden in einem ersten Schritt von der Investmentgesellschaft ermittelt (Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Immobiliengewinn).

In einem zweiten Schritt ermittelt der Anleger seinen besitzzeitanteiligen Aktiengewinn/Immobiliengewinn.

III. Fonds-Aktiengewinn

1. Berechnungsfaktoren

„Aktien” im Sinne des Aktiengewinns sind verbriefte und unverbriefte Anteile an Gesellschaften, deren Leistungen zu Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen:

  • bis zum : noch nicht zugeflossene Dividendenerträge (bis zur Ausschüttung/Ertragsthesaurierung)

  • noch nicht zugeflossene Veräußerungsgewinne aus Aktien (zugeflossen sind nur ausgeschüttete Veräußerungsgewinne)

  • Veräußerungsverluste aus Aktien

  • noch nicht realisierte Kursgewinne und -verluste aus Aktien

  • Aktiengewinne von Fonds

  • Zur Berechnung des Aktiengewinns bei gekoppelten Aktien- und Options-/Termingeschäften vgl. die Ausführungen IV. 2.

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