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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Sozialplan

Falco Hänsch

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Bei geplanten Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, haben Arbeitgeber ab einer bestimmten Größenordnung mit dem Betriebsrat zum Zwecke des Ausgleichs oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderungen entstehen, grundsätzlich einen Sozialplan aufzustellen (§§ 111, 112 BetrVG).

Als Betriebsänderungen in diesem Sinne gelten folgende Vorgänge:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Der Betrieb muss in der Handels- und Steuerbilanz für künftige Leistungen aufgrund eines Sozialplans eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausweisen. Für die handelsrechtliche Rückstellungsbilanzierung ist ...

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