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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Abrechnungskosten

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Ist der Unternehmer gegenüber seinen Kunden gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, seine Leistungen abzurechnen, besteht eine ungewisse Verbindlichkeit. Für diese muss er zum Bilanzstichtag eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden. Das gilt vor allem für den Fall, dass er die Leistungen bereits als Forderung bilanziert oder Zahlungen, hier insbesondere als Vorauszahlungen, erhalten hat.

Eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung hat die insbesondere für das Baugewerbe, Versorgungsunternehmen, aber auch für Kreditinstitute anerkannt.

1. Abrechnungsverpflichtungen im Baugewerbe

Ein Bauunternehmer (Auftragnehmer) muss seine Leistungen für den Auftraggeber prüfbar abrechnen. Bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens drei Monaten ist die Schlussrechnung spätestens zwölf Werktage nach Fertigstellung einzureichen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist wird um je sechs Werktage pro weitere drei Monate Ausführungsfrist verlängert (§ 14 VOB/B).

Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag i. S. der §§ 631 ff. BGB, bei dem die Ve...

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