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BFH  - VIII R 75/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 7g Abs 7 S 2 Nr 1, EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 6

Rechtsfrage

Ansparrücklage für Existenzgründer: Kann eine neu gegründete Rechtsanwalts-Sozietät keine Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG bilden, wenn einer der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor Gründung der Sozietät --wenn auch nur geringe-- freiberufliche Einkünfte erzielt hat? Ist aus § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG, wonach eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 10 v.H. für die Existenzgründer-Eigenschaft unschädlich ist, eine sog. "Wesentlichkeitsgrenze" auch in Bezug auf die Gewinneinkünfte abzuleiten mit der Folge, dass geringe Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG unschädlich sind? Führt die in einem späteren Wirtschaftsjahr getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage nicht vorliegen, dazu dass der Abzug als Betriebsausgabe nach § 7g Abs. 6 EStG in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ansparrücklage gebildet wurde, rückgängig gemacht wird?

Ansparrücklage; Existenzgründer; Freiberufler; Gewinnzuschlag; Personengesellschaft; Rückwirkung

Fundstelle(n):
BAAAC-36326

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | BFH - VIII R 75/05 - erledigt.

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