Sächsisches Staatsministerium Der Finanzen - 35 - S 7198 - 23/2-27813

Umsatzsteuer;
Formerfordernisse für eine Option, § 9 Abs. 3 UStG;
Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Die bundesweite Abstimmung wurde abgeschlossen. Im Ergebnis wird mitgeteilt, dass für die geschilderte Gestaltung (s. Anlage) aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine Option für den Übergang des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden auch ohne notariellen Vertrag zugelassen wird. Es wird veranlasst dass die sächsischen Finanzämter über diese bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung unterrichtet werden.

Die Vermieter GmbH vermietet auf unbestimmte Zeit USt-pflichtig an die Mieter GmbH ein unbebautes Grundstück. Die Vermieter GmbH erteilt im Mietvertrag der Mieter GmbH die Erlaubnis, darauf von der Mieter GmbH unternehmerisch genutzte Gebäude zu errichten. Endet der Mietvertrag, so sind entweder die Gebäude auf Kosten des Mieters zu beseitigen oder gegen Zahlung des Verkehrswertes gem. Sachverständigengutachten auf dem Grundstück zu belassen.

Die Mieter GmbH macht von ihrem Recht Gebrauch, sie errichtet ein Bürogebäude und eine Fertigungsstätte und nimmt den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG in Anspruch.

Nach Jahren der unternehmerischen Eigennutzung der Gebäude möchte die Mieter GmbH die Gebäude an die Vermieter GmbH veräußern und hierfür optieren gem. § 4 Nr. 9a UStG i. V. § 2 II GrEStG i. V. § 9 UStG.

Gem. § 9 III S. 2 UStG kann diese Option nur in dem gem. § 311b I BGB zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

Da die Vermieter GmbH bereits zivilrechtlicher Eigentümer (§ 94 BGB) der Gebäude ist, ist eine notarielle Beurkundung grundsätzlich nicht möglich.

Frage:

Gibt es für derartige Fälle eine Härtefallregelung, so dass eine Option doch möglich ist?

Anderenfalls würde bei der Mieter GmbH der § 15a I UStG greifen, d. h. mangels Option zur Steuerpflicht müsste die Mieter GmbH zeitanteilig ab Veräußerung die Vorsteuer gem. § 15a I UStG zurückzahlen. Dies würde für die Mieter GmbH eine erhebliche Belastung darstellen und kann von dem Gesetzgeber eigentlich nicht gewollt sein.

Sächsisches Staatsministerium Der Finanzen v. - 35 - S 7198 - 23/2-27813

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
PAAAB-89311