BMF - IV B 2 - S 2144 - 15/06

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten;

Bezug:

VIP-Karten für die Fußballweltmeisterschaft

Eine sich auf den Erwerb von VIP-Karten zur Fußballweltmeisterschaft 2006 bezogene Antrage wird wie folgt beantwortet. Der Sachverhalt weicht insoweit vom Regelungsumfang des genannten BMF-Schreibens ab, als die Möglichkeit der Werbung nur den Hauptsponsoren angeboten wird. Den Erwerbern der VIP-Karten sind Werbemaßnahmen im Stadion untersagt. Der Gesamtbetrag enthält im Wesentlichen Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung.

Die Anwendung der Grundsätze des ist auch in diesen Fällen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der für das Gesamtpaket vereinbarte Gesamtbetrag der Aufwendungen (Rdnr. 14 des ist aufzuteilen in einen angemessenen Anteil für Geschenke (Eintrittskarten u.ä.) und für Bewirtung; Bestandteil der Aufwendungen für Geschenke sind auch die Kosten für ein Rahmenprogramm. Das BMF erarbeitet gegenwärtig ein Schreiben, das zum Sachverhalt der Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 Stellung nimmt und auch eine Vereinfachungsregelung zur pauschalen Aufteilung enthalten wird.

Anwendung der Vereinfachungsregelung

Mit dem werden mehrere Vereinfachungsregelungen geschaffen: Zum einen die Möglichkeit der pauschalen Aufteilung des für das Gesamtpaket vereinbarten Gesamtbetrags (Rdnr. 14) und zum anderen die Möglichkeit der Übernahme der Besteuerung der Zuwendung durch den Zuwendenden mit abgeltender Wirkung für den Zuwendungsempfänger, der entweder Geschäftsfreund (z.B. anderer Unternehmer und dessen Arbeitnehmer) oder eigener Arbeitnehmer ist (Rdnrn. 16 und 18).

Die Vereinfachungsregelungen in Rdnrn. 14, 16 und 18 können unabhängig voneinander angewandt werden. Ist der Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Gesamtpaket vom Anbieter spezifiziert, so ist eine Anwendung der Rdnrn. 16 und 18 zulässig, wenn die Aufteilung angemessen ist. Die Angemessenheit ist vom Unternehmen nachzuweisen.

Daher ist auch dann die Übernahme der Besteuerung möglich, wenn eine andere (pauschale) Aufteilung der Gesamtkosten – wie in o.g. Fällen der VIP-Karten – vorzunehmen ist.

Die Antworten auf die angesprochenen Zweifelsfragen werden in einem ergänzenden BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

BMF v. - IV B 2 - S 2144 - 15/06

Fundstelle(n):
MAAAB-81221