Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2198 b - 2 St 32 M S 2198 b - 1 St 33 N

Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 EStG

Eigenständige Prüfung des Neubaus durch die Finanzverwaltung gebäude- oder wirtschaftsgutbezogen

Bezug:

1. Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 EStG

Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. BFH-Senats ist die Finanzverwaltung auch dann an die Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden, wenn ganz offensichtlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der X. Senat vertritt dagegen die Auffassung, dass die steuerrechtliche Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, allein der Finanzverwaltung vorbehalten bleibt. Es bleibt abzuwarten, ob beim anhängigen Revisionsverfahren IX R 13/04 der Große Senat zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung angerufen wird.

Die divergierende Rechtsprechung hat zur Verunsicherung der Finanzämter hinsichtlich der Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmal-/Baubehörden nach § 7i Abs. 2 und § 7h Abs. 2 EStG geführt.

Bis zum Vorliegen einer einheitliche BFH-Rechtsprechung wird gebeten, nach dem zuletzt amtlich veröffentlichten Urteil des X. Senats des , BStBl 2004 II S. 711) zu verfahren und selbst (= das Finanzamt) darüber zu entscheiden, ob ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde.

2. Eigenständige Prüfung des Neubaus durch die Finanzverwaltung gebäude- oder wirtschaftsgutbezogen

Im Zusammenhang mit dem Urteil vom war auch zu entscheiden, ob die eigenständige Prüfung des Neubaus durch die Finanzverwaltung gebäude- oder wirtschaftsgutbezogen durchzuführen ist.

Beispiel:

Im Zusammenhang mit der Renovierung eines Baudenkmals (Miethaus) wird das bisher nicht genutzte Dachgeschoss als künftig zu vermietende Mansardenwohnung ausgebaut. Nach der Bescheinigung der Denkmalbehörde sind die gesamten Maßnahmen (auch der Ausbau) zur Erhaltung des Baudenkmals und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich.

Es stellt sich folgende Frage:

Handelt es sich bei der Gebäudeerweiterung um einen nicht unter § 7i EStG fallenden Neubau (wirtschaftsgutbezogene Betrachtung) oder fallen die gesamten Baumaßnahmen (Renovierung Denkmal und Ausbau) einheitlich unter § 7i EStG (gebäudebezogene Betrachtung)?

Hierzu ist die Auffassung zu vertreten, dass über die Aufwendungen für den Ausbau oder der Erweiterung der Nutzfläche grundsätzlich wirtschaftsgutbezogen zu entscheiden sei. Hierfür spricht, dass gem. Tz. 2.8 Satz 1 der Bescheinigungsrichtlinien zu § 7i EStG Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche, z. B. Anbauten oder Erweiterungen grundsätzlich nicht (eigenständig) bescheinigt werden können.

Ausnahmen sind dann denkbar, wenn die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung unerlässlich sind und ohne sie eine denkmalgemäße Nutzung objektiv und nicht nur nach den Verhältnissen des Berechtigten ausgeschlossen ist (Tz. 2.8 Satz 2 Bescheinigungsrichtlinien). In diesem Fall muss das zuständige Finanzamt unter Hinweis auf die Bescheinigungsrichtlinien die Denkmalbehörde um Auskunft darüber bitten, ob die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls tatsächlich vorliegen.

3. Analoge Verfahrensweise im Anwendungsbereich des § 7h EStG

Die vorgenannten Grundsätze (1. und 2.) gelten im Anwendungsbereich des § 7h EStG analog; auf Tz. 3.2 der Bescheinigungsrichtlinien zu § 7h EStG (ESt-Kartei, Karte 3.1 zu § 7h EStG) wird verwiesen.

Anmerkung:

Die Regelungen zur so genannten Translozierung finden sich in Tz 2.12 der Bescheinigungsrichtlinien.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2198 b - 2 St 32 MS 2198 b - 1 St 33 N

Fundstelle(n):
XAAAB-61235