OFD Düsseldorf - S 2141 A - St 11 S 2141 - 0008 - St 112

Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nach Änderung der Rechtsprechung bzw. Änderung der Verwaltungsauffassung

Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Kommt es später zu einer Änderung der Rechtsprechung, so wird der Bilanzansatz in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals berücksichtigt werden kann ( BStBl 1993 II S. 392). Dies ist regelmäßig die erste nach Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung aufgestellte Bilanz. Eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer verfahrensrechtlich noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, kommt nicht in Betracht.

Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung ebenfalls erstmals in der ersten nach Veröffentlichung der Äußerung der Verwaltung aufgestellten Bilanz berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer verfahrensrechtlich noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, kommt nicht in Betracht. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass ein Bilanzansatz bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung nicht als unrichtig zu werten ist. Die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 2 AO bleibt unberührt.

Danach sind z.B. Bilanzberichtigungen zur erstmaligen Berücksichtigung von Beihilferückstellungen (vgl. H 31c (4) Beihilfen an Pensionäre EStH 2003) nicht möglich, sofern die Bilanzaufstellung vor dem (= Tag der Veröffentlichung des im BStBl 2003 II S. 279) erfolgte. Gleiches gilt für Rückstellungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gemäß § 257 HGB und § 147 AO bei Bilanzaufstellung vor dem (= Tag der Veröffentlichung des im BStBl 2003 II S. 131).

Von der Regelung betroffen sind also nur Fälle, in denen nunmehr erstmals der Ansatz einer Rückstellung beantragt wird. Wurde bereits bisher eine entsprechende Rückstellung in der Bilanz berücksichtigt, gelten die o.g. Ausführungen nicht.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 2141 A - St 11S 2141 - 0008 - St 112
OFD Münster v. - S 2141 - 63 - St 12 - 33

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Fundstelle(n):
UAAAB-40811