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Doppelbesteuerungsabkommen mit Iran, Marokko und Tunesien;
Schachtelprivileg für Beteiligungen an Gesellschaften in anderer Rechtsform als der Aktiengesellschaft
Bezug:
Nach dem IV C 6 – S 1301 Iran – 2/77 – und vom – IV C 6 – S 1301 Tun – 4/77 – (BStBl 1978 I S. 75) ist das nach dem Wortlaut der Doppelbesteuerungsabkommen mit Iran, Marokko und Tunesien auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften beschränkte Schachtelprivileg (Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Iran, Artikel 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Marokko, Artikel 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tunesien) auch auf Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Beschränkung der Geltung dieser Regelung auf die Zeit vor der Anwendbarkeit des KStG 1977 aufgehoben. Das Schachtelprivileg der Abkommen ist somit für Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch für die Zeit nach Inkrafttreten der KSt-Reform zu gewähren.