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infoCenter (Stand: Januar 2019)

Gratifikationen

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Gratifikationen

Gratifikationen sind freiwillige betriebliche Sozialleistungen des Arbeitgebers. Sie sind Arbeitslohn (§ 2 LStDV) im lohnsteuerlichen Sinne und Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Der Arbeitgeber kann für zu zahlende Gratifikationen eine Rückstellung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a EStG) in der Bilanz bilden (R 6.11 EStR, H 6.11 EStH).

II. Rechtsanspruch und Rückzahlungsklausel

Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation kann sich aus

  • einem Tarifvertrag,

  • einer Betriebsvereinbarung,

  • einem Arbeitsvertrag oder

  • der betrieblichen Übung

ergeben.

Die Vereinbarung von sog. Rückzahlungsklauseln ist grundsätzlich zulässig, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Zeitpunkt nach Bezug aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Rückzahlungsklausel in der Vereinbarung über die Gratifikation festgelegt ist. Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden.

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