Online-Nachricht - Donnerstag, 23.03.2023

Branntweinsteuer | Tarifierung von Vanille-Oleoresin und der Aromenbegriff im Branntweinsteuerrecht (BFH)

Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN ist als Aroma i. S. von § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG anzusehen, wenn es eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob es sich bei dem mittels eines Lösungsmittels aus Vanilleschoten gewonnenen und für die Lebensmittelindustrie zur Herstellung von Schokolade, Joghurt und Backwaren bestimmten Extrakt, das vor der Einfuhr in die EU mit Alkohol und Wasser verdünnt wird, um einen der Branntweinsteuer unterliegenden Pflanzenauszug i. S. der Unterposition 1302 1905 handelt, oder die Ware als Mischung von Riechstoffen in die Unterposition 3302 1090 einzureihen ist.

Nachdem das Hauptzollamt (HZA) zunächst nur Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt hatte, erhob das HZA mit Bescheid vom Zoll und Branntweinsteuer nach, weil nunmehr davon auszugehen sei, dass die Ware in die Codenummer 1302 0 (Zollsatz 3 %) einzureihen sei und damit der Branntweinsteuer unterliege.

Das FG urteilte, die Nacherhebung von Zoll und Branntweinsteuer sei rechtmäßig ().

Der BFH hat die Revision hinsichtlich der Versagung der Branntweinsteuerbefreiung als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • Die von der Klägerin eingeführte Ware ist als Vanille-Oleoresin in die Codenummer 1302 0 (Zollsatz 3 %) einzureihen. Eine Ware bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand, bis zu 10 % (m/m) Wasser und mit einem durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 % (m/m) ist als Vanille-Oleoresin in die Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen. Die Pos. 1302 KN ist gegenüber den Pos. 3301 und 3302 KN nicht subsidiär.

  • Soweit das FG entschieden hat, dass das HZA auch die Branntweinsteuer zu Recht nacherhoben hat, verstößt die Vorentscheidung gegen Bundesrecht, weil das FG bei der Prüfung einer etwaigen Steuerbefreiung nach § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG zu Unrecht von den unionsrechtswidrigen Vorgaben des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission ausgegangen ist und damit den Begriff des Aromas i. S. der genannten Vorschrift unionsrechtswidrig eingeschränkt hat.

  • Gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG unterliegen Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Branntweinhaltige Waren i. S. des § 130 Abs. 1 BranntwMonG sind gem. § 130 Abs. 4 BranntwMonG andere alkoholhaltige Waren als die des Kap. 22 KN, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist. KN im Sinne dieses Gesetzes ist gem. § 130 Abs. 5 BranntwMonG die Warennomenklatur in der am geltenden Fassung. Bei dem Vanille-Oleoresin handelt es sich um eine branntweinhaltige Ware, weil es nicht in Kap. 22 KN einzureihen ist und nach den gem. § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG 90 % (v/v) Ethanol enthält.

  • Dieses Erzeugnis ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich und unvergällt verwendet wird zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent (§ 152 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BranntwMonG) oder von anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke (§ 152 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BranntwMonG).

  • In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gem. Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) (C-668/20) entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.

  • Im zweiten Rechtsgang hat das FG daher über eine etwaige Steuerbefreiung nach § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG erneut zu entscheiden und in diesem Zusammenhang festzustellen, ob die zu beurteilende Ware eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht. Dabei hat das FG auch die weiteren Voraussetzungen der genannten Steuerbefreiungsnorm zu prüfen.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB AAAAJ-36233