Online-Nachricht - Mittwoch, 08.02.2023

Gewerbesteuer | Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung (FG)

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer sind die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel zu berücksichtigen (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. IV B 7/23).

Sachverhalt: Die Klägerin, ein im Land Brandenburg ansässiges Wasserversorgungsunternehmen, wandte sich mit ihrer Klage u.a. gegen die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung und verwies auf eine Entscheidung des 6. Senats des FG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2017, der zufolge das Wassernutzungsentgelt nicht für die rechtliche Gestattung der Entnahme, sondern für die tatsächliche Entnahme von Wasser entrichtet werde (, EFG 2017, 741).

Dem folgten die Richter des 11. Senats des FG Berlin-Brandenburg nicht:

  • Die der Klägerin noch vor der Wiedervereinigung im Jahr 1990 erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung stellt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dar.

  • Für die zeitlich befristete Überlassung dieser Erlaubnis sind der Klägerin die streitigen Aufwendungen in Form des Wassernutzungsentgelts nach § 40 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) entstanden.

  • Damit wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des OVG Berlin-Brandenburg der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit liegende Vorteil abgeschöpft.

  • Insoweit ist es unschädlich, dass die Höhe des Wassernutzungsentgelts an die Menge des entnommenen Wassers anknüpft. Denn um die Abgrenzung zu einer Steuer zu ermöglichen, muss das Wassernutzungsentgelt nach der Rechtsprechung des BVerfG gegenleistungsabhängig sein und darf den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen.

  • Dieser Anforderung wird insbesondere dann entsprochen, wenn sich das Wasserentnahmeentgelt nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet.

  • Schließlich ist die Wassernutzungserlaubnis der Klägerin auch im gewerbesteuerrechtlichen Sinne überlassen worden, weil im Land Brandenburg die öffentliche Wasserversorgung in der Verantwortung der Kommunen und kreisfreien Städte liegt, die entweder entsprechende Zweckverbände bilden oder Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform mit der Durchführung der Wasserversorgung beauftragen können.

  • Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des 6. Senats berufen. Denn in dem von diesem entschiedenen Fall ist die öffentliche Wasserversorgung eine gesetzlich bestimmte Pflichtaufgabe des betreffenden Unternehmens gewesen.

Hinweis:

Die Entscheidung des 11. Senats kann erhebliche Konsequenzen für die Preisgestaltung der Wasserversorger in Brandenburg haben. Das beim BFH anhängige Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision wird dort unter dem Aktenzeichen IV B 7/23 geführt.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAJ-33255