Online-Nachricht - Montag, 23.01.2023

Berufsrecht | Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz (WPK)

Die WPK hat mit Schreiben vom gegenüber dem Rechtausschuss des Bundesrates zum "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden", sog. Hinweisgeberschutzgesetz, Stellung genommen.

Hintergrund: Der Deutsche Bundestag hat das Hinweisgeberschutzgesetz am verabschiedet (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.12.2022). Die WPK hatte sowohl zum Referentenentwurf ("Neu auf WPK.de" vom 13.5.2022) als auch zum Regierungsentwurf ("Neu auf WPK.de" vom 7.10.2022) Stellung genommen.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Die Hauptforderung der WPK, Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen und damit eine Gleichbehandlung des Berufsstands mit dem der Rechtsanwälte herbeizuführen, wurde vom Bundestag nicht aufgegriffen, ebenso wenig wie die hilfsweise geltend gemachte Forderung, einen grundsätzlichen Vorrang der internen Meldung im Gesetz vorzusehen.

  • In das Gesetz aufgenommen wurde lediglich ein neuer § 7 Abs. 3, wonach Beschäftigungsgeber, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, Anreize dafür schaffen sollen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Stelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.

  • Nach dem Regierungsentwurf ist für das Zustandekommen des Gesetzes die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Rechtsausschuss des Bundesrates wird sich in seiner 995. Sitzung am mit dem Gesetz befassen.

  • Die WPK hat dies zum Anlass genommen, dem Rechtsausschuss des Bundesrates eine Stellungnahme zu übermitteln, die die oben genannten Forderungen enthält.

Hinweis:

Die Stellungnahme an den Rechtsausschuss des Bundesrates ist auf der Homepage der WPK veröffentlicht.

Quelle: WPK online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAJ-31742