Online-Nachricht - Mittwoch, 14.12.2022

Umsatzsteuer | Besteuerung von Reiseleistungen (BMF)

§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Diese Nichtbeanstandungsregel gilt nun bis zum (BMF, Schreiben v. 12.12.2022 - III C 2 - S 7419/19/10002 :004).

Hintergrund: Mit :004 wurde beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

Das BMF führt nun aus:

Die im :004 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung, die mit :004 bis zum und mit :004 bis zum verlängert wurde, wird bis zum verlängert.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
NWB GAAAJ-29142