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Einkommensteuer | Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit (BFH)
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für
den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des
für
§ 11 Abs. 2
Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet,
aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses
als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an das
:
; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ermittelte ihren Gewinn für das Streitjahr 2017 im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Am leistete sie die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017. Diese war a...