Online-Nachricht - Freitag, 30.09.2022

Gesetzgebung | Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme sowie (lohn-)steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen (Bundestag)

Der Bundestag hat am das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" (BT-Drucks. 20/3530) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/3744) in 2./3. Lesung beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom bis zum und soll auch für Fernwärme gelten. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Fernwärme wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt.

Ebenfalls im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde eine Regelung zur Steuerfreiheit für Arbeitgeber-Zahlungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 € bis Ende 2024 (sog. Inflationsausgleichsprämie).

Eckpunkte der Regelung sind u.a.:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum .

  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.

  • An den Zusammenhang zwischen Prämie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

  • Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.

Hinweis:

Durch die im Laufe des Gesetzgebungsverfahren eingefügten Änderungen ist nun die Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz erforderlich, von der nach derzeitigem Stand auszugehen ist, da die Änderungen mit breiter Mehrheit beschlossen wurden.

Quelle: Bundestag sowie Bundesregierung online (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAJ-23011