Online-Nachricht - Donnerstag, 22.09.2022

Zollrecht | Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (BFH)

Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß Art. 172 UZK werden Zollanmeldungen, die die Anforderungen des Titels V Kapitel 2 des UZK erfüllen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG lehnt die Zollbehörde die Annahme einer Zollanmeldung ab, wenn Verbote und Beschränkungen entgegenstehen (s. dazu auch Senatsurteil vom - VII R 7/18, Rz 28 ff., m.w.N.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen eines Verstoßes gegen das Verbringungsverbot nach § 73 AMG. Insbesondere ist streitig, ob das FG arzneimittelrechtliche Vorfragen über die Äußerungen der zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde hinaus aufklären muss. Im Streitfall hatte die Arzneimittelbehörde des Landes Rheinland-Pfalz (LSJV) auf Nachfrage des beklagten HZA eine an den Kläger aus den USA gerichtete Postsendung als auf dem Postweg nicht einfuhrfähiges Arzneimittel eingestuft. Der Einfuhr stehe das Verbringungsverbot aus § 73 AMG entgegen. Daraufhin teilte das HZA dem Kläger mit, dass die Zollanmeldung nicht angenommen werden könne. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg ().

Der BFH entschied, dass das HZA die Annahme der streitigen Zollanmeldung auf Grundlage der Stellungnahme der Arzneimittelbehörde zu Recht verweigert hat:

  • Im Streitfall steht der Annahme der Zollanmeldung das Verbringungsverbot des § 73 AMG entgegen. An die diesbezügliche Stellungnahme des LSJV ist das HZA gebunden.

  • Im finanzgerichtlichen Verfahren ist, soweit die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde eingeschaltet worden ist, nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Einfuhr von Arzneimitteln zu entscheiden ist (so auch , Rz 21).

  • Die Überprüfungsbefugnis des FG reicht dabei nur so weit, wie den Zollbehörden eine eigene Entscheidungsbefugnis zukommt.

  • Die Entscheidung der arzneimittelrechtlichen Überwachungsbehörde ‑ als Fachbehörde ‑ unterliegt dementsprechend nicht der gerichtlichen Kontrolle durch die Finanzgerichte.

  • Durch die Beschränkung der Sachaufklärungspflicht und der Vorfragenkompetenz des FG wird der Betroffene nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn gegen die Maßnahmen der zuständigen Überwachungsbehörde (§ 69 AMG) steht dem Adressaten der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) offen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAJ-22575