(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat
der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für
die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter
Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und
leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
die gemäß Anhang VIII
Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
Informationen über die
Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die
Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht
einhalten1Jede Frequenznutzung bedarf
einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
geregelt ist. 2Eine Frequenzzuteilung ist die
behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung
bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen.
3Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach
Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage
nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. 4Eine
Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf
Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können.
5Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher
Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist
und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu
erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur
im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten
Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung
bedarf.
(2) 1Frequenzen werden in der
Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für
die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.
(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt,
stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen
interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen
nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU)
2018/1972 zur Verfügung.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu
verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstebestimmbaren Personenkreis zugeteilt.
2Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) 1Ist eine Allgemeinzuteilung
nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne
Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln
zugeteilt. 2Frequenzen werden insbesondere dann
einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders
ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten
Frequenznutzung notwendig ist. 3Die Entscheidung über
die Gewährung von Nutzungsrechten, die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur
Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese
Informationen verfügendas Angebot von
Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann nach
Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche
Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind.
2Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur
Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation
bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu
erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es
dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen.
3Die Der Antrag auf
Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen.
2In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem
die Frequenz genutzt werden soll. 3Die Erfüllung der
subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine
effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach
Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen.
4Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige
Anträge innerhalb von sechs Wochen. 5Von dieser Frist
unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von
Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) 1Frequenzen werden zugeteilt, wenn
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
sie verfügbar sind,
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
2Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. 3Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) 1Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. 2Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) 1Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen,
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
2In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. 3Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. 4Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären. 5Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. 6Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.
(9) 1Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. 2Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. 3Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) 1Sind für Frequenzzuteilungen
nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für
bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur
unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein
Vergabeverfahren nach
§ 61
voranzugehen hat. 2Vor der Entscheidung sind die
betroffenen Kreise anzuhören. 3Die Entscheidung der
Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf
ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem
insbesondere dargestellt wird, inwiefern
die Anbieter von
Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach
Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich
sind,
erhebliche,
kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach
Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben
festgestellt wurden und
Anforderungen und
Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
2015/2120 notwendig und wirksam sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233
1 Anm. d. Red.: § 55 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958) mit Wirkung v. 10. 5. 2012.