(1) 1Leistungen zur Sozialen
Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den
Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 2Hierzu gehört,
Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und
eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem
Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
3Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen
nach den Kapiteln 3 und 4.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind
insbesondere
Leistungen für
Wohnraum,
Assistenzleistungen,
heilpädagogische
Leistungen,
Leistungen zur
Betreuung in einer Pflegefamilie,
Leistungen zum Erwerb
und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
Leistungen zur
Förderung der Verständigung,
Leistungen zur
Mobilität und
Hilfsmittel.
(2) 1Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 35 Abs. 2 , die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. 3Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. 4Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-14830
1 Anm. d. Red.: § 76 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606) mit Wirkung v. 1. 5. 2004 und i. d. F. v. 23.12.2003 (BGBl I S. 2954) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.