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DBA Niederlande Artikel 22 i.d.F. für 2017

Kapitel IV: Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 1.12.2015 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2015 II S. 1674) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. 11.1.2016 (BGBl 2016 II S. 868) geändert worden, welches am 31.12.2016 in Kraft getreten ist (BGBl 2016 II S. 1352). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1.1.2017.

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich der Niederlande –

von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten,

in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen oder durch Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verminderte Besteuerungen vermieden werden –

sind wie folgt übereingekommen:

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