Online-Nachricht - Freitag, 26.08.2016

Maklerrecht | Vorkaufsberechtigter muss keine übliche Maklerprovision zahlen (BGH)

Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin vermittelte ein hälftiges Hausgrundstück. Laut Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, an die Klägerin ein Maklerhonorar in Höhe von 9,62 % netto und 11,44 % brutto des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Dieses Honorar sei im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts ebenfalls verdient und vom Vorkaufsberechtigten zu zahlen. Der Beklagte übte sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus, zahlte aber die von der Klägerin geforderte Maklerprovision nicht.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Maklerprovision aufgrund der unüblichen Höhe der Maklerkosten verneint. Dieser Auffassung folgte der BGH.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB zu, weil die getroffene Provisionsvereinbarung unüblich hoch war und deshalb weder in der vereinbarten Höhe noch in einem auf das übliche Maß reduziertem Umfang gegenüber dem Beklagten wirkte.

  • Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, gehören wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und verpflichten daher den Vorkaufsberechtigten nicht.

  • De Höhe der Provision lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Klägerin zusätzliche Leistungen erbracht hat, die über die übliche Tätigkeit eines Maklers hinausgingen. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Beschaffung eines Grundrisses gehöre ebenso zu den typischen Leistungen eines Maklers wie die Erstellung einer Mieterliste und die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens.

  • Eine Herabsetzung der Maklerprovision der Klägerin auf einen üblichen Betrag in entsprechender Anwendung des § 655 BGB kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Dienstvertrags vereinbarte Maklerlohn, der sich im Einzelfall als unverhältnismäßig hoch erweist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Im Hinblick auf die bewusste Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm auf einen Maklervertrag über die Vermittlung von Dienstverträgen und den Ausnahmecharakter der Vorschrift scheidet eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Maklervertrag aus.

Quelle: BGH online (Sc)

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank des BGH abrufbar.

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-80703