Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 144 Mitteilung des Verbots
I. Allgemeines
1§ 144 schreibt zwingend die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen nach §§ 134 ff. an die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligte zuständige StBK vor.
2Diese Mitteilungspflicht ist auf die zuständige StBK als Empfänger beschränkt worden, da sie gem. § 40 Abs. 1 für die Bestellung der StB zuständig ist.
3Die Vorschrift dient der faktischen Durchsetzung dieser Entscheidungen u. einer eventuellen dadurch notwendig werdenden Bestellung eines Vertreters gemäß § 145.
4Denn ohne Kenntnis der gerichtlichen Entscheidungen ist die zuständige StBK weder in ihrer Funktion der Ausübung der Berufsaufsicht noch als zuständige StBK in der Lage, den Schutz der Allgemeinheit, insbes. des Berufsstands u. der betroffenen Mandanten zu gewährleisten. Anderenfalls stünden Beschlüsse nach §§ 134 ff. nur „auf dem Papier".
II. Mitteilungszwang
5Ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, wen die Mitteilungspflicht nach § 144 trifft, ist es selbstverständlich der Vorsitzende des die Entscheidung treffenden Spruchkörpers, der die Mitteilung zu veranlassen hat; denn ihm obliegt nach sämtlichen Verfahrensordnungen die Verfahrensleitung; hinzu kommt, dass nur er an sämtlichen Entscheidungen mitwirkt, sei ...