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NWB Nr. 17 vom Seite 1157

Ende der Fiktion des zertifizierten WEG-Verwalters

Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) v.  (BGBl. I 2020, S. 2187) ist am in Kraft getreten. Seitdem kennt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) den sog. zertifizierten Verwalter (§ 26a WEG). Die Übergangsregelung für am bestellte Verwalter als fingierte zertifizierte Verwalter läuft Ende Mai aus.

Ordnungsmäßige Verwaltung nur durch zertifizierte Verwalter

[i]Anspruch der Eigentümer auf einen zertifizierten VerwalterZur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört nach dem durch das WEMoG neu gefassten § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG seit dem grds. die Bestellung eines „zertifizierten Verwalters“. Von vornherein vorgesehen war, dass ein am bestellter WEG-Verwalter bis zum als zertifizierter Verwalter gilt (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Übergangsfrist endet also im Mai mit der Folge, dass jeder Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, dass ausschließlich ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Hiervon sieht § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG eine Ausnahme vor, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

Zertifizierung und Gewerberecht

[i]Nachweis einer Prüfung vor einer IHKZertifizierter Ve...

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