Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
Schießl, Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG, ; Geserich, Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme, jurisPR-SteuerR 18/2018 Anm. 1; Schäfer/Bolik, Grundstückstausch und späterer Entnahmegewinn, ; Beer, Anmerkung zum ) – Zu Baulandverkäufen als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte bei Erschließung und Vermarktung des Baulands durch Dritte auf dessen Initiative und auf dessen Risiko, AgrB 2023, 297; siehe auch das Schrifttum zu § 6b EStG.
Kanzler, Gewinnübertragungen nach §§ 6b, 6c EStG und R 6.6 EStR, Arbeitshilfe, NWB QAAAF-75202.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und Bedeutung der Vorschrift: Die Vorschrift dient der Verwirklichung von Zweck und Bedeutung des § 6b EStG (siehe KKB/Kanzler, § 6b EStG Rz. 1 f.) auch bei den Gewinnermittlungsarten ohne Buchführung.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Bis zum VZ 1998 waren die Gewinnübertragungsmöglichkeiten nach § 6c EStG gegenüber dem Tatbestand des § 6b EStG eingeschränkt, so dass der Wechsel vom Bestandsvergleich zur Einnahmenübersc...