BEGTPG § 8

§ 8 Länderausschuss

1Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zusammensetzt. 2Jede Landesregulierungsbehörde kann jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-25644