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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1351/17 EFG 2018 S. 533 Nr. 7

Gesetze: Umsatzsteuer-Richtlinie Nr. 182a Abs. 11

Umsatzsteuer: Voraussetzungen für eine Aufrechnung in Bauträgerfällen

Leitsatz

1. Hat ein Bauunternehmer seine Ansprüche auf Nachzahlung von Umsatzsteuer gegenüber einem Bauträger, an den er zuvor Bauleistungen unter fälschlicher Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft erbracht hatte, an das Finanzamt abgetreten, so kann das Finanzamt abgetretene, noch nicht verjährte Nachzahlungsansprüche des Bauunternehmers gegen einen sich aus dem berichtigten Umsatzsteuerbescheid des Bauträgers ergebenden Erstattungsanspruch aufrechnen.

2. Die Nachzahlungsansprüche des Bauunternehmers sind auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt, wenn sich der Beginn der Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen Rechtsunkenntnis des Bauunternehmers hinausgeschoben hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 533 Nr. 7
ZAAAG-79399

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.01.2018 - 2 K 1351/17

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