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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 3168/13 E EFG 2014 S. 1487 Nr. 17

Gesetze: EStG § 33 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 3, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 7

Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung – Aufteilung bei mehreren Verpflichteten

Leitsatz

  1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden (vgl. BStBl II 2009, 363).

  2. Lebt der von den Eltern mit einer regelmäßigen monatlichen Überweisung von 200 € unterstützte unterhaltsberechtigte Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner über regelmäßige Einkünfte (ca. 32.000 € p.a.) verfügenden Lebensgefährtin, so kann ungeachtet unregelmäßiger Barzahlungen der Eltern in unterschiedlicher Höhe ohne detaillierte Nachweise zu den Abrechnungsmodalitäten der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Lebenspartner für seine Lebenshaltungskosten jeweils selbst aufgekommen sei.

  3. Es ist nicht zu beanstanden, dass in diesem Fall der Anteil der Lebensgefährtin am Gesamtbetrag der Leistungen mit 8.004 € geschätzt und der Aufteilung des nach § 33 a Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Betrages bei mehreren Verpflichteten nach Maßgabe des § 33 a Abs. 1 S. 7 EStG zugrunde gelegt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1487 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2014 S. 2387
ZAAAE-69591

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.03.2014 - 7 K 3168/13 E

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