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FG Düsseldorf Urteil v. - 10 K 2717/17 G, Zerl

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. E; HGB § 247 Abs. 2

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen: Gemietete Messestandflächen als fiktive Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands des Unternehmens – Erfordernis der ständigen Vorhaltung entsprechender Flächen

Leitsatz

  1. Die von einem Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Markisen sowie von Bauelementen aller Art ist, anlässlich der Teilnahme an einer Fachmesse für die Standfläche entrichtete Miete ist nicht als Entgelt für die Überlassung unbeweglicher Wirtschaftsgüter dem Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen.

  2. Gemietete Messestandflächen stellen keine fiktiven unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dar, wenn der Geschäftsgegenstand des Ausstellers es nicht gebietet, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorzuhalten (vgl. , BFH/NV 2017, 388).

  3. Dieses Erfordernis besteht jedenfalls dann nicht, wenn durch eine Nichtteilnahme an der Messe die gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmens nicht maßgeblich beeinflusst wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGD:2019:0129.10K2717.17G.ZERL.00

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 1682 Nr. 32
DStR 2019 S. 7 Nr. 25
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2019 S. 1274
YAAAH-08795

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FG Düsseldorf, Urteil v. 29.01.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl

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